Die ärztliche Weiterbildung hat als Ziel, nach der Approbation als Arzt (oder nach der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes) im Rahmen einer mehrjährigen Berufstätigkeit unter Anleitung durch zur Weiterbildung ermächtigte oder befugte Ärzte auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung (WBO) eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten zu erwerben. Dazu gehören auch der Anzahl nach festgelegte diagnostische und therapeutische Eingriffe.
Die Weiterbildungsordnungen werden von der jeweiligen Landesärztekammer erstellt. Diese sind jedoch in der Regel eng an die (Muster-)Weiterbildungsordnung[1] angelehnt, die vom Deutschen Ärztetag verabschiedet wird. Nach der Revision von 2003 unterscheidet die ärztliche Weiterbildung drei Qualifikationsarten:
- Facharzt: Die Ärztekammer vergibt nach Prüfung der Weiterbildung bei befugten Ärzten in einem Fachgebiet den Titel eines Facharztes, beispielsweise Facharzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Urologie oder Facharzt für Anästhesiologie. In manchen Gebieten können verschiedene Facharzttitel erworben werden, etwa in der Chirurgie (Facharzt für Gefäßchirurgie, Facharzt Allgemeine Chirurgie u. a.)
- Schwerpunkt: Ein Schwerpunkt gibt eine Spezialisierung innerhalb eines Fachgebietes an, Beispiel: Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie. „Schwerpunkt“ bedeutet nicht, dass der Facharzt seine Zeit hauptsächlich mit dieser Tätigkeit verbringt. Er kann auch in Nebentätigkeit im „Schwerpunkt“ tätig sein, wie es häufig beim Facharzt für Psychiatrie mit der Schwerpunktbezeichnung Forensische Psychiatrie der Fall ist.
- Zusatzbezeichnung: Die Zusatzbezeichnungen können von Ärzten verschiedener Gebiete erworben werden. Sie unterscheiden sich in Weiterbildungsumfang und Voraussetzungen deutlich voneinander. Beispiele sind die Zusatzbezeichnungen Notfallmedizin, Akupunktur, Diabetologie u. a. Die Zusatzbezeichnung ersetzt die vormalige Fachkunde und andere Weiterbildungsbezeichnungen. Der vorherige Erwerb einer Facharztbezeichnung kann – je nach Zusatzbezeichnung – erforderlich sein.
Die WBO für Ärzte umfasst auch eine Prüfungsordnung. Nach der Revision von 2003 müssen zur Feststellung des Weiterbildungserfolgs auf allen drei Stufen mündliche Prüfungen durchgeführt werden. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission, die in der Regel mit vier Ärzten besetzt ist, muss die Bezeichnung führen, deren Qualifikation überprüft wird.
Die aktuell gültige (Muster-)Weiterbildungsordnung[1] (seit 15. November 2018 in Kraft) schreibt mindestens einmal jährlich stattfindende Personalgespräche und das Führen eines Logbuchs vor. Damit soll ein bundeseinheitlicher Standard geschaffen werden, der nicht nur die Lehre verbessern, sondern es Ärzten in Weiterbildung auch erleichtern soll, von einem Bundesland ins andere zu wechseln. Die von der Bundesärztekammer herausgegebenen (Muster-)Logbücher sind inzwischen von einigen Fachgesellschaften noch weiter ausgearbeitet worden. Wichtig ist, dass die (Muster-)Weiterbildungsordnung für die einzelnen Ärztekammern nicht rechtlich bindend ist.
Frühere Weiterbildungsordnungen sahen zusätzlich den Erwerb einer Fachkunde für bestimmte Untersuchungsmethoden vor (Röntgen, Bronchoskopie, Laboruntersuchungen, Duplexsonographie usw.). Fakultative Weiterbildungen wurden zum Beispiel in der Inneren Medizin für klinische Geriatrie und Intensivmedizin durchgeführt und bescheinigt. Es handelt sich hierbei gewissermaßen um „kleine Schwerpunkte“. Fachkunden und fakultative Weiterbildungen sind weiterhin gültig, werden aber nicht mehr neu ausgestellt. Zum Teil sind sie in Zusatzweiterbildungen aufgegangen.
Siehe auch
Weblinks
- Informationen zur Weiterbildung der Bundesärztekammer
- (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 der Bundesärztekammer
- Die neue Weiterbildungsordnung – Personalgespräche und Logbuch Artikel in: Hessisches Ärzteblatt 2/2008(69):90–91 (PDF-Datei; 2,71 MB)
Einzelnachweise
- ↑ 1.0 1.1 Bundesärztekammer: (Muster-) Weiterbildungsordnung 2018. Abgerufen am 9. Februar 2020.