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Öffentlicher Gesundheitsdienst

From Wickepedia

Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz ein Bereich des jeweiligen Gesundheitswesens. Sein Ziel ist der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (Public Health). Die vielfältigen Aufgaben werden auf lokaler Ebene von den Gesundheitsämtern wahrgenommen.

ÖGD in Deutschland

Behörden

Untere Gesundheitsbehörden

Landesbehörden

Bundesoberbehörden

Ausbildung und Forschung

Akademien

Für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Beschäftigten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zuständig sind die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf sowie die Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in München als Teil des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Die Akademie für Gesundheitswesen (gemeinsam mit Gesundheitsämtern), ist beispielsweise in der Ausbildung sozialmedizinischer Assistenten (SMA) eingebunden. Diese betätigen sich, neben den Bundesämtern sowie den Landesämtern und -untersuchungsämtern, auch an der angewandten Forschung auf diesem Sektor.

Der Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen

rechts Um nach einem absolvierten Medizinstudium in Deutschland als Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen tätig zu werden, bedarf es einer fünfjährigen Weiterbildungszeit. Die Inhalte sind dabei je nach Bundesland unterschiedlich geregelt, etwa:

  • 36 Monate (= 3 Jahre) Tätigkeit in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, davon 6 Monate in der Psychiatrie und Psychotherapie
  • 18 Monate (= 1,5 Jahre) Tätigkeit in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte des öffentlichen Gesundheitswesens, davon 9 Monate bei einer unteren Gesundheitsbehörde
  • 6 Monate (720 Stunden) theoretische Weiterbildung im Kurs öffentliches Gesundheitswesen

(vgl. Abschnitt B.21 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 20. März 2004 i.d.F.v. 1. Oktober 2008, § 46 HeilBerG NRW, § 1 VO-Weiterbildungs-ÖGW NRW)

Der Inhalt der Weiterbildung wird nicht ausschließlich von der Ärztekammer festgelegt, sondern erfolgt – was eine Besonderheit dieser Weiterbildung darstellt – auch nach staatlichen Verordnungen. Wurde die Weiterbildung nach ebendiesen Richtlinien abgeschlossen, verleiht die Ärztekammer den Facharzttitel; in Bayern geschieht dies direkt durch die oberste Landesgesundheitsbehörde.

Am 1. Januar 2001 waren 1.475 Fachärzte für öffentliches Gesundheitswesen registriert, von denen 25 niedergelassen waren. 396 übten keine ärztliche Tätigkeit aus.

Daneben gibt es auch den Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen.

Der Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen

Fachapotheker im öffentlichen Gesundheitswesen in Deutschland erfüllen öffentliche Aufgaben auf Bundes- und Landesebene. Zu den Weiterbildungsstätten gehören daher Landesgesundheitsbehörden, Bundesgesundheitsbehörden, Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr, Arzneimitteluntersuchungssstellen, die unteren Gesundheitsbehörden oder die Zentralstelle der Länder für den Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln. Die Weiterbildung dauert drei Jahre, und kann erst nach Erteilung der Approbation begonnen werden. Die Weiterbildung vermittelt verwaltungsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten zur Überwachung, Rechtskunde und Sozialpharmazie. Inhalte anderer Fachapothekerweiterbildungen (beispielsweise die des Fachapothekers für Arzneimittelinformation) können im Einzelfall angerechnet werden.

ÖGD in Österreich

Der Öffentliche Gesundheitsdienst bzw. die Öffentliche Gesundheit in Österreich.

Die Behörden und die für sie tätigen medizinischen Sachverständigen (für Untersuchung, Gutachten und Beratung) in der Öffentlichen Gesundheit in Österreich sind gemäß dem Bundesverfassungsgesetz (B-VG) bzw. gemäß dem Reichssanitätsgesetz, RGBl. Nr. 68/1870 idgF:

Bundesbehörden

Landesbehörden

Gemeindebehörden

Oberste Sanitätsrat

Der Oberste Sanitätsrat (OSR) ist ein besonderes Beratungsgremium des Bundesministers für Gesundheit und setzt sich aus ehrenamtlichen Mitgliedern – Experten aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Wissenschaft, Ärzte- und Apothekerkammer, Sozialversicherung und öffentlicher Gesundheitsdienst – zusammen. Der OSR bewertet in seinen Empfehlungen grundsätzliche Fragestellungen, z. B. ob und welche Behandlungsmethodik dem "Stand der medizinischen Wissenschaft" entspricht; welche behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von epidemischen Krankheiten geeignet sind und im öffentlichen Interesse ergriffen werden sollen; ob und welche Impfungen als öffentliche Impfungen durchgeführt werden sollen, bzw. ob eine Impfpflicht festgesetzt werden soll.

Landessanitätsrat

Der Landessanitätsrat (LSR) ist ein besonderes Beratungsgremium des Landeshauptmannes bzw. der Landesregierung und setzt sich aus ehrenamtlichen Mitgliedern – Experten aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Wissenschaft, Ärzte- und Apothekerkammer, Sozialversicherung und öffentlicher Gesundheitsdienst – zusammen. Der LSR bewertet in seinen Empfehlungen medizinische Fragestellungen auf Ebene des Landes, z. B. welche Krankenanstalten bzw. besonderen Versorgungsangebote vorgehalten werden sollen oder welche behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von epidemischen Krankheiten im Vollzug von Bundes- und Landesgesetzen tatsächlich ergriffen werden sollen.

Landessanitätsbehörde bzw. Landessanitätsdirektion

Auf Ebene der Bundesländer sind jeweils im Amt der Landesregierung als Dienststellen der Öffentlichen Gesundheit die Landessanitätsbehörde zur Besorgung von sanitätsrechtlichen Angelegenheiten (Anm.: Bundesgesetze vollzieht der Landeshauptmann; Landesgesetze vollzieht die Landesregierung), sowie die Landessanitätsdirektion zur Besorgung der fachlichen Angelegenheiten im Sanitätswesen eingerichtet:

  • Landessanitätsdirektion Oberösterreich
  • Landessanitätsdirektion Salzburg
  • Landessanitätsdirektion Steiermark
  • Landessanitätsdirektion Tirol
  • Wiener Landessanitätsdirektion

u.a.m

Gesundheitsamt

Die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das Gesundheitsamt bzw. der Amtsarzt hat folgende Aufgaben:

  • amtsärztliche Untersuchungen (Führerschein, Geschlechtskrankheiten)
  • Öffentliche Impfungen (Schulimpfungen) und Vorsorgemedizin (Reiseimpfungen)
  • Sanitäre Aufsicht über Krankenanstalten, Kuranstalten, Apotheken, Bäderhygiene
  • Sanitätspolizeiliche Angelegenheiten: Überwachung/Überprüfung
  • Meldepflichtige Krankheiten (Epidemien, TBC, Geschlechtskrankheiten, …)
  • amtliche Totenbeschau/Obduktion (Leichen- u. Bestattungsgesetz)
  • Suchtmittelverkehr, -verwahrung; Suchtgiftmissbrauch; Substitutionsbehandlung (SuchtmittelG, Suchtgift-VO)
  • Giftbezugsbewilligung, -lizenz (Chemikaliengesetz, § 42)
  • Amtlicher Sachverständiger, medizinischer Gutachter z. B. für Errichtung, Änderung und Erweiterungen von Badeanstalten Baubehörde bei Lehranstalten (Schulen); für Gewerbebehörde

Sprengelarzt

Der Sprengelarzt besorgt für die Gemeinde als örtliche Gesundheitsbehörde (für den Bürgermeister als örtliche Gesundheitspolizei) die fachlichen Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitsdienstes gemäß der Gemeindeordnung bzw. dem Stadtrecht auf der Grundlage von Bundes- und Landesgesetzen. Mehrere Ortsgemeinden oder ein Gemeindeverband bilden innerhalb eines Bezirkes einen Gesundheitssprengel („ Sanitätssprengel “) und beschäftigen dann gemeinsam einen Sprengelarzt. Die Stadt mit eigenem Statut bildet im System der Gesundheitssprengel eine Ausnahme bzw. besorgt die Aufgaben der örtlichen Gesundheitsbehörde im Rahmen der Bezirksverwaltung durch das Gesundheitsamt bzw. den Amtsarzt.

Die Aufgaben der örtlichen Gesundheitsbehörde bzw. des Sprengelarztes sind:

  • Sicherstellung jederzeit erreichbarer ärztlicher Hilfe ohne Bedachtnahme auf die Zahlungsfähigkeit.
  • Mitwirkung bei Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und bei öffentlichen Impfungen.
  • Überwachung der sanitären Verhältnisse (Trinkwasser, Abwässer, Badeanlagen, Schulen, Pflegeheime, Kindergarten, …)
  • Mitwirkung bei Katastrophen, Umweltschäden u. -Belastungen
  • Amtliche Totenbeschau (Leichen-u-Bestattungsgesetz)
  • Einweisung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz – UbG, § 197 ÄrzteG)

Qualifikation des Sprengelarztes:

  • Arzt für Allgemeinmedizin (Praktischer Arzt)

Die Fachliche Aufsicht (Kontrolle) des Sprengelarztes obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt).

Gesundheit Österreich GmbH

Für den Bund und die Bundesländer tätig ist:

  • Gesundheit Österreich GmbH (GöG)
  • Österreichisches Bundesinstitut im Gesundheitswesen (ÖBIG)

ÖBIG führt im Auftrag des Bundes bzw. der Länder gesundheitsbezogene Forschungsprojekte und Planungen der Gesundheitsversorgung durch, gestaltet themenbezogene Berichte und das Berichtswesen und erstellt Grundlagen für die Steuerung des Gesundheitswesens. ÖBIG führt auch das sog. Widerspruchsregister, wenn jemand der in Österreich grundsätzlich kraft Gesetz erlaubten Entnahme von Organen rechtskräftig widersprechen möchte.

ÖGD in der Schweiz

In der Schweiz wird der öffentliche Gesundheitsdienst hauptsächlich von den Kantonsärzten getragen und von der Gesundheitsdirektorenkonferenz koordiniert, während das Bundesamt für Gesundheit einzelne Bereiche steuert, wie zum Beispiel die epidemiologische Überwachung der Infektionskrankheiten, die Aufsicht über die Krankenkassen oder die Anforderungen an die ärztliche Ausbildung.

Siehe auch

Weblinks

Fachverbände

Quellen und Literatur

  • Bundesärztekammer: Ärzte im öffentlichen Dienst – Öffentlicher Gesundheitsdienst
  • Markus Vieten: Berufsplaner Arzt. Thieme Verlag, Via medici-Buchreihe, Stuttgart 2003, ISBN 3-13-116105-1
  • Fritz Dross, Wolfgang Woelk et al.: Gesundheitswesen, öffentliches. In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. Walter de Gruyter, Berlin und New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 487–492.
  • Alfons Labisch, Florian Tennstedt: Gesundheitsamt oder Amt für Volksgesundheit? Zur Entwicklung des öffentlichen Gesundheitsdienstes seit 1933. In: Norbert Frei (Hrsg.): Medizin und Gesundheitspolitik in der NS-Zeit. R. Oldenbourg Verlag, München 1991 (= Schriften der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte. Sondernummer), ISBN 3-486-64534-X, S. 35–66.