Übergangs- und Schlussvorschriften ist in Deutschland häufig der letzte Abschnitt eines materiellen Gesetzes (formelle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen usw.) oder anderer schriftlicher Rechtsquellen (z. B. Geschäftsordnungen). Manchmal finden sich typische Inhalte von Übergangsvorschriften in Einführungsgesetzen. Übergangs- und Schlussvorschriften werden auch „Übergangs- und Schlussbestimmungen“, „Übergangsvorschriften“, „Schlussvorschriften“, „Übergangsbestimmungen“ oder „Schlussbestimmungen“ genannt.
Inhalte
Reglungsinhalte können sein:
- Gesetzeskraft und Außerkrafttreten
- Befristete Fortgeltung bestehender Regelungen
- Überleitung von altem in neues Recht
- Übertragung von Zuständigkeiten
- Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeiner Verwaltungsvorschriften
- Zustimmungebedürftigkeit von Rechtsverordnungen durch den Bundesrat
- Ausschluss oder Erweiterung von Geltungsbereichen
- Regelungen zur Abmilderung von Härtefällen und zur schrittweisen Rechtsänderung
- Vorschriften aufgrund vorläufig geltendem Rechts
Grundgesetz
Im Grundgesetz bilden die Übergangs- und Schlussbestimmungen den XI. Abschnitt mit den Artikel 116 bis 146.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Übergangs- und Schlussbestimmungen. In: https://www.bundestag.de/. Abgerufen am 30. September 2019.