Als überlasteten Schienenweg bezeichnet das Eisenbahnrecht in Deutschland Bereiche der Eisenbahninfrastruktur, in denen die Nachfrage nach Fahrplantrassen die derzeitige Fahrwegkapazität übersteigt und der Netzzugang für Eisenbahnverkehrsunternehmen somit eingeschränkt ist.
Gemäß § 55 Eisenbahnregulierungsgesetz (EregG) hat ein Betreiber von Schienenwegen in „den Fällen, in denen Anträgen auf die Zuweisung von Schienenwegkapazität nach Koordinierung der beantragten Zugtrassen und nach Konsultation der Zugangsberechtigten nach den §§ 52 und 53 nicht in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann, (…) den betreffenden Schienenwegabschnitt unverzüglich für überlastet zu erklären.“ Dies ist „auch bei Schienenwegen zu erklären, bei denen abzusehen ist, dass ihre Kapazität in naher Zukunft nicht ausreichen wird“.
Gemäß § 58 EregG hat der Betreiber der Schienenwege innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Überlastung erklärt wurde, eine Kapazitätsanalyse vorzulegen. Diese hat die Engpässe und die dem zu Grunde liegenden Gründe zu ermitteln und kurz- und mittelfristige Abhilfemaßnahmen darzulegen.
Die Vorgaben des EregG werden durch eine Verwaltungsrichtlinie des Eisenbahn-Bundesamtes konkretisiert. Die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur in Deutschland obliegt der Bundesnetzagentur.
Bis Ende 2020 hat DB Netz 21 Schienenwege für überlastet erklärt.[1]
Weblinks
- Verwaltungsrichtlinie des Eisenbahn-Bundesamtes und der Bundesnetzagentur zum „Überlasteten Schienenweg“ gemäß § 55 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG). (PDF) Gültig ab 22.06.2015. Eisenbahn-Bundesamt, abgerufen am 24. Januar 2022.
- Überlastete Schienenwege 2020 und Pläne zur Erhöhung der Schienenwegkapazität auf der Webseite der DB Netz.
Einzelnachweise
- ↑ Benno Korte: Die DB Netz AG hat bisher 21 Schienenwege als überlastet erklärt. (PDF) In: fahrweg.dbnetze.com. DB Netz, 1. Dezember 2020, abgerufen am 24. Januar 2022.