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A.C.A.B.

From Wickepedia
File:Scritta murale.JPG
Graffito in Turin, Italien
File:ACAB Montreal Police Car.jpg
Eine während der Studentenproteste in Québec im Jahr 2012 besprühte Funkstreife in Montréal

Das Akronym A.C.A.B. steht für den englischen Ausspruch All cops are bastards, wörtlich ' oder sinngemäß '. Diese Parole wird von zahlreichen Jugendsubkulturen verwendet, insbesondere unter Autonomen, Skinheads, Hooligans, Ultras und Punks.[1]

Geschichte

Der genaue Zeitpunkt der Entstehung ist unklar. A.C.A.B. ist eine häufig anzutreffende Gefängnistätowierung in Großbritannien. In Form von Tätowierungen, Aufnähern, Buttons, Schriftzügen auf Jacken und T-Shirts und Graffiti auf Häuserwänden sowie als Songtexte fand das Akronym in den späten 1970er und frühen 1980er Jahren Eingang in die Jugendsubkulturen des Punk und Oi!. Später wurde der Slogan von Teilen der neonazistischen Szene übernommen. In die frühen 1980er datieren auch die Titel A.C.A.B der deutschen Punkband Slime oder der Londoner Oi!-Band The 4-Skins. Der Slogan wird auch als 1312 codiert dargestellt, entsprechend der Position der Buchstaben im Alphabet.

File:ACABBanner.jpg
Ein Transparent mit der Aufschrift "ACAB" auf einer Demonstration in Leipzig gegen die Räumung der Rigaer 94.
File:Politparade 183.jpg
CSD-Parade München 2018. Hier steht mit der Parole All Cops Are Bärchen das B als Verweis auf die Bear Community.

Weitere und ergänzende Bedeutungen

Neben der bekannten Deutung als All Cops are Bastards haben sich eine Vielzahl von Backronymen und Abwandlungen gebildet. In der linken Szene verwenden einige Menschen alternativ „All Cops are Bullshit“, da der Begriff „Bastard“ auch rassistisch verwendet wird (z. B. „Rheinlandbastarde“). Darüber hinaus kommen aus der linken Szene auch weitere Interpretationen der Abkürzung, wie All colours are beautiful (‚Alle Farben sind schön‘) oder all communists are beautiful[2] (‚Alle Kommunisten sind schön‘). Weit verbreitet im Bereich der Punk-, Skinhead- und Fußballkultur ist die auf die gemeinsame Präferenz von alkoholischen Getränken zurückgehende Aussprache zu Acht Cola Acht Bier,[3] die häufig auch in 8 ColaBier abgewandelt wird. Darüber hinaus gibt es bei Neonazis die antisemitische Variante A.J.A.B.All Jews are Bastards (‚Alle Juden sind Bastarde‘). Bei Autonomen ist die Abwandlung Autonome Chaoten argumentieren besser verbreitet. Andere mögliche Deutungen sind z. B.: Always carry a bible (‚Habe immer eine Bibel dabei‘), All chicks are beautiful (‚Alle Hühner [= junge Frauen] sind schön‘). Bei Fußballfans findet das an die Ortsbezeichnung Copacabana angelehnte Wortspiel CopACABana Verbreitung.[4]

Im britischen Sprachraum wird manchmal auch die Aussprache All Coppers are Bastards verwendet, so etwa in einem Songtext der britischen Band The 4-Skins.[5]

Rechte an A.C.A.B. und Klage

Im deutschen Raum sicherte sich der Textilhändler Troublemaker in der Zeit von 1998 bis 2007 die Rechte an A.C.A.B.[6] und sah sich umgehend mit einer Strafanzeige eines Polizisten konfrontiert, die jedoch keinen Erfolg hatte. Trotz dieses Gerichtsbeschlusses weist Troublemaker auf seiner Internetpräsenz darauf hin, dass es leicht zur Konfiszierung von A.C.A.B.-Textilien kommen könne und in einem solchen Fall kein Ersatz geleistet würde.

A.C.A.B. in der Rechtsprechung

File:ACAB-Graffiti.JPG
Graffiti an Häuserwand

Deutschland

Das Amtsgericht Tiergarten entschied 2000 in einem Beschluss, dass die im Tragen eines Bekleidungsstücks mit der Abkürzung A.C.A.B. implizierte Aussage Alle Polizisten seien Bastarde höchstens eine Beleidigung eines Kollektivs sein könne; dieses Kollektiv sei aufgrund der unüberschaubaren Masse an Polizisten jedoch nicht ausreichend definierbar. In der Begründung des Beschlusses heißt es dazu wie folgt:

„Im vorliegenden Fall kann es sich angesichts der tatsächlichen Umstände (Tragen eines T-Shirts mit dem Aufdruck ‚A.C.A.B.‘) nur um die Beleidigung eines Kollektivs handeln, da dies die Abkürzung für den englischen Satz ‚All Cops Are Bastards‘ sein soll. […]“

„Nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303, 3306, sog. zweite ‚Soldaten sind Mörder‘-Entscheidung) ist es verfassungsrechtlich zwar grundsätzlich unbedenklich, die Ehre eines Kollektivs zu schützen. Jedoch muss das Kollektiv, um beleidigungsfähig zu sein, klar abgrenzbar sein. […]“

„Sollte es sich bei der […] Abkürzung ‚A.C.A.B.‘ um den englischen Satz ‚All Cops Are Bastards‘ handeln, ist damit eine unüberschaubar große Gruppe, nämlich ‚alle Polizisten‘ (‚All Cops‘) getroffen. ‚Alle Polizisten‘ ist jedenfalls nach der Rechtsprechung des BVerfG (3306 f. zum Problem der Formulierung ‚Alle Soldaten‘) kein ausreichend definiertes Kollektiv. […] Es kann daher nicht mit der für eine Verurteilung wegen Beleidigung notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Angeschuldigte seiner Missachtung grundsätzlich allen Polizisten gegenüber als den Vertretern der Staatsgewalt, völlig unabhängig von ihrer Nationalität, ausdrücken wollte. Dies ist als (strafbare) Beleidigung einer unüberschaubaren großen Personengruppe zu werten.“

Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 19. Januar 2000[7]

Das Amtsgericht hat in diesem Urteil in Anlehnung an das Urteil zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten (siehe Soldaten sind Mörder) des Bundesverfassungsgerichts von 1995 verdeutlicht, dass nur eine definierbare und eingrenzbare Gruppe durch die Aussage A.C.A.B. beleidigt werden könne.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat für den umgekehrten Fall, dass sich ACAB gegen eine klar eingegrenzte Gruppe von Polizisten richte, die Strafbarkeit wegen Beleidigung bestätigt.

„[Der Tatverdächtige] rief einem Polizeibeamten, […], aus einiger Entfernung laut ‚A.C.A.B.‘ zu und zeigte dabei mit ausgestrecktem Arm auf den Polizeibeamten. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter der genannten Buchstabenkombination den Sinngehalt ‚all cops are bastards‘ beigemessen habe. Denn die Abkürzung ‚A.C.A.B.‘ wird in Jugendsubkulturen und auch in der Neonazi-Szene für diese englischsprachige Parole verwendet und andere Deutungen sind im vorliegenden Fall auszuschließen. Die individuelle Bezeichnung eines Polizeibeamten (‚cop‘) als ‚bastard‘ ist sowohl in der englischen wie auch in der deutschen Sprache objektiv ehrverletzend und ist nach den Urteilsfeststellungen auch subjektiv gewollt als ehrverletzend geäußert worden, ohne dass es dazu irgendeinen Anlass gegeben hätte. Die Formalbeleidigung ist daher weder durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 Strafgesetzbuch noch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gerechtfertigt.“

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 23. Juni 2008[8]

Bei einem Zweitliga-Spiel des Karlsruher SC gegen den VfL Bochum im Oktober 2010 hatten Fans ein Banner ausgerollt, mit dem der Polizeieinsatz auf einer Demonstration gegen Stuttgart 21 kritisiert wurde. Anschließend wurde ein Banner mit der Aufschrift ACAB gezeigt. Ein dabei identifizierter Fußballfan wurde zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Strafe und begründete dies damit, dass es sich um eine herabsetzende Äußerung gehandelt habe.

Das Amtsgericht Regensburg verurteilte am 25. Januar 2012 einen Fußballfan, der anlässlich eines Fußballspiels ein T-Shirt mit der Aufschrift COPACABANA trug, wobei die Buchstabenfolge ACAB farblich abgehoben war, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe.[9] Das Gericht argumentierte, es liege eine Kollektivbeleidigung vor, welche sich gegen die bei dem Fußballspiel eingesetzten Polizeikräfte als „abgrenzbar[en] und überschaubar[en]“ Personenkreis richte.

In einem Beschluss vom 18. Dezember 2013 verurteilte das Oberlandesgericht München einen Fußballfan zu einer Strafe von 3.000 Euro, da er auf einem Fußballspiel eine Hose mit dem Schriftzug ACAB getragen hatte.

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 17. Mai 2016[10][11], dass die Parole als allgemeine Äußerung von der Meinungsfreiheit abgedeckt sei, da damit eine „allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck“ gebracht würde, und diese nur als Beleidigung einzustufen sei, sofern sie sich auf eine „hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe“ beziehe. Der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei Oliver Malchow bezeichnete die Entscheidung als einen Schlag ins Gesicht. Die Abkürzung stehe nahezu immer in Verbindung mit Gewalt gegen Polizisten.[12]

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu „FCK CPS“ (FUCK COPS)

Eine junge Niedersächsin wurde 2013 vom Amtsgericht Bückeburg wegen des Tragens eines Ansteckers mit der Aufschrift FCK CPS zu 15 Arbeitsstunden wegen Beleidigung verurteilt, nachdem eine Polizeistreife Anzeige gegen sie erstattet hatte. Einige Wochen zuvor hatten die Polizisten bereits das Tragen eines T-Shirts mit dem gleichen Aufdruck moniert. Die Verurteilte legte beim Oberlandesgericht Revision ein, die von diesem aber verworfen wurde. Sie legte daraufhin Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein, da sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt sah. In seiner Entscheidung vom 26. Februar 2015[13] bekräftigte die dritte Kammer des ersten Senats ihre bisherige Rechtsprechung und verdeutlichte, dass die Einschränkung der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) in der Abwägung mit Beleidigungsvorwürfen eine „Äußerung, [die sich] auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht“ benötige. Der Schuldspruch des Amtsgerichts Bückeburg wurde aufgehoben.[14]

„Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Der Aufdruck ‚FCK CPS‘ ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin greift in dieses Grundrecht ein. […]
Eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, kann zwar unter bestimmten Umständen ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein. Je größer das Kollektiv ist, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs geht. Jedoch ist es verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet.“

BVerfG, Presseerklärung Nr. 23/2015 zum Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. 1 BvR 1036/14.[15]

Niederlande

Drei Fans des Fußballvereins Ajax Amsterdam wurden 2011 zu einer Strafe von jeweils 330 Euro verurteilt, da sie bei einem Spiel im April 2010 T-Shirts mit den Ziffern „1312“ (einer Codierung der Buchstaben ACAB) getragen hatten.[16]

Österreich

In Österreich wurde die Äußerung der Parole A.C.A.B. bis 2019 zumeist als eine Anstandsverletzung gewertet, die verwaltungsrechtlich, etwa mittels Organstrafverfügung, geahndet werden konnte. Der Strafsatz konnte dabei bis 700 Euro (oder ersatzweise eine Woche Polizeihaft) betragen.[17] Strafrechtliche Urteile hinsichtlich einer Bekleidung mit diesem Slogan sind in Österreich nicht bekannt.

Am 18. Juni 2019 entschied der Verfassungsgerichtshof (VfGH) jedoch ähnlich dem deutschen Bundesverfassungsgericht, die Bestrafung der Parole als Anstandsverletzung verletze in bestimmten Fällen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art 10 EMRK. Der Fall betraf einen Fußballfan, der eine A.C.A.B.-Fahne im Stadion geschwenkt hatte. Hier sollte das Transparent laut VfGH „primär auf das angespannte Verhältnis zwischen manchen Fußballfans und der Polizei hinweisen und die ablehnende Haltung gegenüber dem Stand der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck bringen“ und sei daher „keine konkrete 'Beschimpfung' bestimmter anderer Personen“. Deshalb sei die geäußerte Kritik „mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen“.[18] Die gegen den Fan verhängte Geldstrafe (und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, das diese zunächst bestätigt hatte) wurden aufgehoben.

Schweiz

In der Schweiz gab es eine Verurteilung wegen der Parole, die nach Ansicht des Gerichts im Falle einer Einzelbegegnung „keine allgemeine Aussage“ sein könne.[19]

Musikalische Umsetzung

Musikalisch wurde die Abkürzung bereits in den 1980er Jahren öfters aufgegriffen, so von einer der ersten Oi!-Bands, The 4-Skins aus England (die oftmals als Erfinder der Parole angesehen werden), oder 1981 von der deutschen Punkband Slime.

Die Losung fand weitere musikalische Verwendung durch:

Verwendung als Autokennzeichen

Ein von Hamburgern in Aachen gegründeter Verein, der der linken Szene zuzurechnen ist, kaufte 1992 einen von der Polizei ausgemusterten Wasserwerfer. Das Straßenverkehrsamt erteilte 2010 die Zulassung zum Straßenverkehr und das erwünschte Kennzeichen AC AB 1910 – eine Kombination des Begriffs „All Cops Are Bastards“ mit dem Gründungsjahr des FC St. Pauli. Als der Verein den Wasserwerfer bei einer Demonstration in Aachen nach einem Spiel der Alemannia gegen St. Pauli im Februar 2012 einsetzen wollte, führte dies zu einem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in dem der Betrieb des Wasserwerfers untersagt wurde.[25][26]

Literatur

  • Benedikt Klas, Caroline Blatt: „ACAB“ – Strafbare Beleidigung von Polizisten? In: HRRS, Nr. 8/2012, S. 388–393 (online).
  • Mark A. Zöller: Beleidigung von Polizeibeamten durch Verwendung der Abkürzung „A.C.A.B.“ – zu OLG Karlsruhe, Urt. v. 19. Juli 2012 – 1 (8) Ss 64/12 – AK 40/12. In: Zeitschrift für das Juristische Studium, Heft 1/2013, S. 102–107 (PDF; 103 kB).

Film

A.C.A.B. – All Cops Are Bastards ist ein italienisch-französisches Filmdrama aus dem Jahr 2012

Weblinks

Commons: ACAB (All Cops Are Bastards) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Troublemaker/A.C.A.B. In: Belltower.News. Amadeu Antonio Stiftung, abgerufen am 2. Juli 2018.
  2. „All communists are beautiful“ als T-Shirt-Spruch (Memento vom 29. November 2014 im Internet Archive).
  3. Kai Von Appen: „A.C.A.B“ beleidigt Polizistin: Vorsicht, Kopfschutz! In: Die Tageszeitung. 4. November 2013 (taz.de [abgerufen am 6. September 2015]).
  4. Vorsicht: cop-ACAB-ana ist in Regensburg strafbar. In: regensburg-digital.de. Regensburg Digital, abgerufen am 27. Februar 2016.
  5. 4 Skins Lyrics – A.C.A.B. (All Coppers Are Bastards) | LyricsBox. In: lyricsbox.com. LyricsBox, abgerufen am 27. Februar 2016.
  6. DPMAregister | Marken – Registerauskunft. In: dpma.de. register.dpma.de, abgerufen am 27. Februar 2016.
  7. Amtsgericht Berlin-Tiergarten. Beschluss vom 19. Januar 2000, Az. 238 Cs 877/99, Volltext (Memento vom 26. Oktober 2005 im Internet Archive).
  8. SuperUser: Startseite. In: olg-stuttgart.de. www.olg-stuttgart.de, 2. Dezember 2004, abgerufen am 27. Februar 2016.
  9. ra-online GmbH: „COPACABANA“ T-Shirt kann wegen Beleidigung strafbar sein, wenn „ACAB“-Buchstabenfolge farblich abgesetzt ist. In: kostenlose-urteile.de. Abgerufen am 27. Februar 2016.
  10. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2016 – 1 BvR 257/14. Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 2. Mai 2019.
  11. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2016 – 1 BvR 2150/14. Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 2. Mai 2019.
  12. "ACAB": Polizistenbeleidigung fällt unter Meinungsfreiheit. In: tagesschau.de. Abgerufen am 15. Oktober 2016.
  13. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2015 – 1 BvR 1036/14. Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 2. Mai 2019.
  14. Urteil vom Bundesverfassungsgericht: „Fck Cps“ muss nicht strafbar sein. In: Spiegel Online. (vom 28. April 2015 [abgerufen am 6. September 2015]).
  15. Bundesverfassungsgericht – Presse – „Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe. In: bundesverfassungsgericht.de. Abgerufen am 27. Februar 2016.
  16. Football fans fined for anti police t-shirt – DutchNews.nl. In: DutchNews.nl. 7. Januar 2011 (dutchnews.nl [abgerufen am 15. Oktober 2016]).
  17. ³ 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG.
  18. Verfassungsgerichtshof, E 5004/2018-11, 18. Juni 2019, Rz 22 ff.
  19. «All Cops Are Bastards»: Polizisten-Beschimpfung wird teuer für FCZ-Fan, Aargauer Zeitung, 17, Dezember 2015.
  20. ACAB auf YouTube
  21. Auf der EP „Fratelli d’Italia“
  22. A.C.A.B. Liedtext. (PDF) Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 28. März 2013; abgerufen am 4. Februar 2019.
  23. Paul Elstak Featuring Leo Sex / Paul Elstak & Firestone – A.C.A.B. (All Cops Are Bastards) / Retaliate. In: discogs.com. Discogs, abgerufen am 27. Februar 2016.
  24. Estevão Ribeiro do Espinho: 101,3 Megahertz: Songtexte und Briefe der Spectators Of Suicide. BoD – Books on Demand, 2015, ISBN 978-3-7386-5496-7 (books.google.com).
  25. Adolf Rebler: Besondere Betriebserlaubnis für Ex-Polizeifahrzeuge: Wasserwerfer und Panzer als Zweitwagen. Legal Tribune Online, 26. November 2012, abgerufen am 6. September 2015.
  26. St. Pauli-Fans dürfen nicht mit Wasserwerfer auf die Straße. In: Welt Online. 20. Dezember 2012 (online [abgerufen am 6. September 2015]).