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Aarhus-Konvention

From Wickepedia
Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
Kurztitel: Aarhus-Konvention
Titel (engl.): Convention on Access to Information, Public Participation in Decision-making and Access to Justice in Environmental Matters
Datum: 25. Juni 1998
Inkrafttreten: 30. Oktober 2001
Fundstelle: Full Text of the Convention
Fundstelle (deutsch): Deutsche Übersetzung (PDF; 74 kB)
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Unterzeichnung: 39
Ratifikation: 47 Aktueller Stand

Deutschland: Ratifikation (15. Januar 2007)
Liechtenstein: Unterzeichnung (25. Juni 1998)
Österreich: Ratifikation (17. Januar 2005)
Schweiz: Ratifikation (11. September 2013)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Die Aarhus-Konvention ist das am 25. Juni 1998 in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnete und am 30. Oktober 2001 in Kraft getretene Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. 47 Staaten – darunter alle EU-Mitglieder – und die Europäische Union[1] haben den Vertrag ratifiziert, zudem haben Monaco und Liechtenstein den Vertrag gezeichnet, aber noch nicht ratifiziert.

Das Übereinkommen ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt.

Bestandteile

Die Aarhus-Konvention setzt sich inhaltlich aus drei „Säulen“ zusammen:

  • dem möglichst freien Zugang zu Umweltinformationen (Art. 4),
  • der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren (Art. 6 – 8) und
  • dem Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Art. 9).

Zugang zu Informationen

Der Artikel 4 der Aarhus-Konvention bildet die rechtliche Grundlage für das auf Antrag zur Verfügung stellen von Informationen durch die zuständigen Behörden. Dies betrifft den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Einer Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf nach der Aarhus-Konvention vor allem die Zulassung bestimmter Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen (insbesondere Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen).

Zugang zu Gerichten bei Umweltbelangen

Die Aarhus-Konvention, geregelt im Artikel 9, schreibt jeder Person ein Widerspruchs- und Klagerecht im Falle der Verweigerung des Informationszugangs, im Hinblick auf Entscheidungen, die der Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen, sowie allgemein bei Verstößen gegen umweltrechtliche Vorschriften zu.

Mitgliedschaft

47 Staaten haben die Aarhus-Konvention ratifiziert.[2] 33 davon sind außerdem dem Kiew-Protokoll rechtsverbindlich beigetreten[3], und 28 Staaten haben die Ergänzung zu gentechnisch veränderten Organismen (GMO amendment) unterzeichnet.[4]

Umsetzung der Vorgaben

Die Vorgaben der Aarhus-Konvention müssen in das Recht der Vertragsparteien umgesetzt werden. Darüber berichtet die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) fortlaufend.[5]

Die Europäische Gemeinschaft, die selbst Vertragspartei des Aarhus-Übereinkommens ist, hat zur Umsetzung von Artikel 9 der Konvention die sogenannte Rechtsschutzmittel-Richtlinie 2003/35/EG erlassen. Die Richtlinie verpflichtet ihrerseits die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Umweltschutzorganisationen Zugang zu Gerichtsverfahren zu eröffnen. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Vorgaben durch das Umweltrechtsbehelfsgesetz in das deutsche Recht umgesetzt. Der EuGH entschied am 12. Mai 2011 im „Trianel-Verfahren“[6], dass die Klagerechte von Umweltvereinigungen unzulässigerweise auf solche Fälle eingeschränkt waren, in denen auch Einzelpersonen klagebefugt sind. Seit 29. Januar 2013 ist diese Beschränkung aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz gestrichen.

Zur Verwirklichung des Informationszugangs beschloss die EU die Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie). Deutschland setzte sie mit einer Anpassung seines Umweltinformationsgesetzes in nationales Recht um, Österreich entsprechend in seinem Umweltinformationsgesetz. In beiden Staaten gibt es zudem Landesgesetze, die den Informationszugang regeln.

Ergänzungen

Kiew-Protokoll

Das Kiew-Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (Kiev Protocol on Pollutant Release and Transfer Registers, PRTR)[7] ist ein internationales Schadstoffemissionsregister.[8] Es wurde am 21. Mai 2003 beschlossen und sieht die Freigabe von umweltrelevanten Informationen durch Unternehmen vor.

GVO-Novelle

Auf der zweiten Vertragsstaatenkonferenz am 27. Mai 2005 wurde eine Erweiterung der Konvention über die öffentliche Beteiligung an geplanten Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen (GVOs) beschlossen. Das GMO Amendment wird 90 Tage nach der Ratifizierung durch drei Viertel der Vertragsstaaten in Kraft treten.[9]

Siehe auch

Literatur

  • Gesellschaft für Umweltrecht (Hrsg.): Aarhus-Konvention - Umweltprobleme bei der Zulassung von Flughäfen. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-503-08325-1.
  • Astrid Epiney: Kommentierung der Aarhus Konvention. In: Fluck/Theuer (Hrsg.): Informationsfreiheitsrecht mit Umweltinformations- und Verbraucherinformationsrecht, IFG/UIG/VIG, Vorschriften der EU, des Bundes und der Länder, Internationales Recht, Rechtsprechung, Kommentar, Stand: 16. Akt. C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2006, ISBN 3-8114-9270-5.
  • Bernhard W. Wegener: Rechtsschutz im europäischen (Umwelt-)Recht – Sekundär- und richterrechtliche Bausteine einer gemeinschaftlichen Dogmatik. In: Hendler/Marburger/Reiff/Schröder (Hrsg.): Jahrbuch des Umwelt- und Technikrechts (UTR 98). Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, S. 319 ff.
  • Thomas Bunge: Rechtsbehelfe in Umweltangelegenheiten: Vorgaben der Aarhus-Konvention und deutsches Recht. NuR 2014, S. 605–614

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Felix Ekardt: „Verbandsklage vor dem EuGH: Mitgliedstaaten verklagen, EU-Institutionen verschonen? - Zugleich zu Art. 9 III Aarhus-Konvention“. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2015, S. 772–775.
  2. UN Treaty Collection: Convention on Access to Information, Public Participation in Decision-Making and Access to Justice in Environmental Matters
  3. UN Treaty Collection: Protocol on Pollutant Release and Transfer Registers to the Convention on Access to Information, Public Participation in Decision-Making and Access to Justice in Environmental Matters
  4. UN Treaty Collection: Amendment to the Convention on Access to Information, Public Participation in Decision-Making and Access to Justice in Environmental Matters
  5. National Implementation Reports. In: Public Participation → Aarhus Convention → Areas of Work → Implementation and compliance → Reporting mechanism. UNECE, 27. März 2012, abgerufen am 5. April 2014 (Lua error in Module:Multilingual at line 149: attempt to index field 'data' (a nil value).).
  6. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011, Az. C-115/09, Rechtssache Trianel.
  7. UNECE/Aarhus Convention: Kiev Protocol on Pollutant Release and Transfer Registers to the UNECE Convention on Access to Information, Public Participation in Decision-making and Access to Justice in Environmental Matters
  8. BMUB: Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (PRTR-Protokoll) (Memento vom 4. März 2016 im Internet Archive)
  9. UNECE/Aarhus Convention: GMO Amendment