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Acta iure imperii

From Wickepedia

Acta iure imperii (lateinisch juristische Handlungen hoheitlicher Natur) ist ein Begriff aus dem Völkerrecht und bezeichnet die Hoheitsverwaltung eines Staates. Diese steht unter dem völkerrechtlichen Immunitätsschutz.[1]

Im Unterschied dazu stehen die acta iure gestionis, die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Staates („commercial activity“ laut Definition der ILC) im Ausland. Für diese nicht-hoheitlichen Handlungen besteht dort kein gerichtlicher Immunitätsschutz. Acta iure imperii sind im Gegensatz dazu originär (geboren/ursprünglich) hoheitlich. Vor einem ausländischen Gericht darf der Staat für sein Handeln nicht zur Verantwortung gezogen werden.[2]

Zu unterscheiden ist bei einer Streitigkeit allerdings zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Ein Staat kann sehr wohl für einen Akt angeklagt werden – ob die Klage behandelt wird, entscheidet das Gericht. Eine Vollstreckung (Einzug von Schulden) kann jedoch nicht vorgenommen werden, wenn sich der Staat auf seine Immunität beruft.

Einzelnachweise

  1. Internationaler Gerichtshof: ICJ, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy : Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012 , p. 99, para. 60. 3. Februar 2012, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 13. Dezember 2016; abgerufen am 6. Januar 2017 (Lua error in Module:Multilingual at line 149: attempt to index field 'data' (a nil value).).
  2. BVerfG, Urteil vom 30. April 1963, Az. 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27 - Iranische Botschaft