Acta iure imperii (lateinisch juristische Handlungen hoheitlicher Natur) ist ein Begriff aus dem Völkerrecht und bezeichnet die Hoheitsverwaltung eines Staates. Diese steht unter dem völkerrechtlichen Immunitätsschutz.[1]
Im Unterschied dazu stehen die acta iure gestionis, die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Staates („commercial activity“ laut Definition der ILC) im Ausland. Für diese nicht-hoheitlichen Handlungen besteht dort kein gerichtlicher Immunitätsschutz. Acta iure imperii sind im Gegensatz dazu originär (geboren/ursprünglich) hoheitlich. Vor einem ausländischen Gericht darf der Staat für sein Handeln nicht zur Verantwortung gezogen werden.[2]
Zu unterscheiden ist bei einer Streitigkeit allerdings zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Ein Staat kann sehr wohl für einen Akt angeklagt werden – ob die Klage behandelt wird, entscheidet das Gericht. Eine Vollstreckung (Einzug von Schulden) kann jedoch nicht vorgenommen werden, wenn sich der Staat auf seine Immunität beruft.
Einzelnachweise
- ↑ Internationaler Gerichtshof: ICJ, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy : Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012 , p. 99, para. 60. 3. Februar 2012, archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 13. Dezember 2016; abgerufen am 6. Januar 2017 (Lua error in Module:Multilingual at line 149: attempt to index field 'data' (a nil value).).
- ↑ BVerfG, Urteil vom 30. April 1963, Az. 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27 - Iranische Botschaft