Die actio commodati contraria war im antiken römischen Recht eine Gegenklage aus Leihvertrag.
Der Verleiher konnte Rückgabe der Sache und gegebenenfalls Schadenersatz mit der actio depositi directa verlangen. Leihverhältnisse waren im Gegensatz zum Realkontrakt des mutuum nicht streng einseitig. Daher konnte sich der Entleiher mittels der actio commodati contraria wehren und Aufwendungsersatz und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen.[1] Dies betraf vornehmlich aufgebrachte Behandlungskosten für den geliehenen Sklaven beziehungsweise Kosten für Mängelbeseitigungen bei schadhaften Leihgegenständen.
Historische Literatur
- Carl Friedrich Reichardt: Ergänzungen zu Christian Friedrich von Glücks ausführlicher Erläuterung der Pandecten. Vierten Bandes erste Abteilung. Stuttgart 1838. S. 557 ff.
Einzelnachweise
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 218.