Die actio de posito vel suspenso war im antiken römischen Recht eine Popularklage, die sich gegen den Eigentümer eines Gebäudes richtete, von welchem die Gefahr ausging, dass etwas zum Schaden eines Passanten herunterzufallen drohte. Ähnlich wie die actio de deiectis vel effusis stand sie den obligatorischen Ansprüchen ex delicto nahe, die Verbindlichkeiten aus deliktsähnlichem Verhalten zu befrieden suchten.[1] Ein konkreter Schadenseintritt wurde nicht gefordert, vielmehr reichte die abstrakte Gefahr für das Schutzgut der öffentlich-rechtlichen Straßensicherheit.[2]
Einzelnachweise
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 197.
- ↑ Christoph Salmen-Everinghoff: Zur cautio damni infecti: die Rückkehr eines römisch-rechtlichen Rechtsinstituts in das moderne Zivilrecht, Verlag Peter Lang, ISBN 978-3-631-58729-4, S. 63 (online)