Die actio vi bonorum raptorum (lat. rapina=Raub) war eine antike römische Pönalklage. Sie regelte das Schuld- und Haftungsverhältnis zwischen Täter und Opfer aus Raub.
Die actio vi bonorum raptorum entstand auf Basis einer altzivilen Deliktsklage, der actio furti, die den furtum sanktionierte.[1] Die klassischen Juristen betrachteten den Raub als qualifizierten Fall des Diebstahls, „Wegnahme einer fremden beweglichen Sache“; hinzu trat der Umstand, dass bei der Wegnahme „Gewalt“ angewendet wurde.[2] Das prätorische Edikt sah ab dem Ende des Zeitalters der Republik vor, dass binnen Jahresfrist der vierfache, danach der einfache Wert des Raubgutes zu erstatten war.[3]
Die Unterscheidung zwischen Diebstahl und Raub hat Einlass in die modernen Rechtsordnungen gefunden, so etwa in § 242 ff. dStGB oder § 127 öStGB (Diebstahl) und § 249 dStGB oder § 142 öStGB (Raub).
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht, 5. Auflage. Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 166 f.
- ↑ Gaius 3, 209; Digesten 47, 8.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 286.