Basisdaten | |
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Titel: | Allgemeines Magnetschwebebahngesetz |
Abkürzung: | AMbG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht |
Fundstellennachweis: | 930-10 |
Erlassen am: | 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019) |
Inkrafttreten am: | 25. Juli 1996 |
Letzte Änderung durch: | Art. 509 VO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1548) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
8. September 2015 (Art. 627 VO vom 31. August 2015) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz (AMbG), das Magnetschwebebahnplanungsgesetz (MBPlG) sowie die zugehörige Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO) wurden vom Gesetzgeber als Grundlage für in Deutschland zu errichtende öffentliche Magnetschwebebahnen geschaffen.
Obwohl Magnetschwebebahnen juristisch gesehen keine Eisenbahnen sind, wurde die Aufsicht hierüber gesetzlich dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) übertragen.
Die im Emsland befindliche Transrapid-Versuchsanlage unterliegt nicht diesen Vorschriften, sondern dem hierfür geschaffenen Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Technologien für den spurgeführten Verkehr (SpurVerkErprG). Aufsichtsbehörde hierfür ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.