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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Liechtenstein)

From Wickepedia

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist die obligatorische Rentenversicherung im Fürstentum Liechtenstein. Sie bildet zusammen mit der Invalidenversicherung, sowie der Familienausgleichskasse die erste Säule des liechtensteinischen Dreisäulensystems und dient der angemessenen Sicherung des Existenzbedarfs. Die AHV hat den Charakter eines Solidaritätswerks.

File:AHV IV FAK-Gebäude in Vaduz.jpg
AHV IV FAK-Gebäude in Vaduz

Das ordentliche Rentenalter für Männer und Frauen liegt beim 64. Altersjahr.[1]

Bis dahin galt nachstehende Übergangsregelung:

  • Für Frauen des Jahrganges 1941 bis 1945 galt Rentenalter 63.
  • Für Frauen des Jahrganges 1940 und älter galt Rentenalter 62.
  • Für Männer des Jahrganges 1935 und älter galt Rentenalter 65.

Ab dem 60. Lebensjahr können, mit entsprechenden Kürzungen, Renten bezogen werden.[2]

Entstehung und Geschichte

In der neuen Verfassung von 1921 heisst es in Art. 26: "Der Staat unterstützt und fördert das Kranken-, Alters-, Invaliden- und Brandschadenversicherungswesen." Nicht ausdrücklich erwähnt ist die Hinterlassenenversicherung.

Aufgrund des Verfassungsauftrags liess die Regierung 1992 ein umfangreiches Gutachten bei Herman Renfer (Direktor der Basler Lebensversicherung) über die Einführung einer Sozialversicherung erstellen. In Anbetracht der prekären Wirtschaftslage der Zwanzigerjahre wurde das Projekt nicht weiter verfolgt.

1938 fragt die Regierung verschiedene private Versicherungsgesellschaften, ob sie an der Rückversicherung einer liechtensteinischen Altersversicherung interessiert wären. Die Schweizerische Rentenanstalt arbeitete eine Projektstudie aus. Die politische Entwicklung bei Beginn des Zweiten Weltkriegs setzte dann aber andere Prioritäten.

1948 wurde in der Schweiz die AHV eingeführt. Das gab den Anstoss für Liechtenstein. Die liechtensteinische Regierung beauftragte schweizerische Experten mit der Begutachtung (Walter Saxer) und der versicherungsmathematischen Betrachtung (Werner Gysin). Trotz anfänglicher Bedenken von Regierung und Landtag liess die Regierung dann auch einen detaillierten Gesetzesentwurf erstellen (Hans Nef). Aufgrund des Gutachtens wird 1949 eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet.

Im Jahr 1952 wird die AHV-Vorlage ohne Gegenstimme im Landtag verabschiedet und dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. Das AHV-Gesetz wird mit 1574 Ja gegen 1366 Nein angenommen. Das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung tritt am 1. Januar in Kraft. Nach der ursprünglichen Konzeption war die AHV als Basisversicherung gedacht. Die in den 50er Jahren ausbezahlten Renten waren recht bescheiden und konnten zunächst nicht mehr sein, als ein Beitrag an den Unterhalt der Betagten und Hinterlassenen. Eine entscheidende Verbesserung für minderbemittelte Rentner mit Wohnsitz in Liechtenstein brachte das Gesetz über die Ergänzungsleistungen von zur AHV und IV, von 1965, welches den Rentnern ein bestimmtes Mindesteinkommen garantierte.

Einen ersten Schritt im Hinblick auf existenzsichernde Renten bedeuteten die Rentenerhöhungen anfangs der 60er Jahre. Eine weitere Verbesserung erfolgte in den 70er Jahren, als man 1973 und 1975 die Renten in zwei Stufen mehr als verdoppelte. Im Jahre 1992 wurde im Unterschied zur Schweiz das Weihnachtsgeld eingeführt, und zwar zunächst in Höhe einer zusätzlichen Zahlung von 25 % zur Dezemberrente. 1994 wurde das Weihnachtsgeld auf 50 % und 1998 auf 100 % der Dezemberrente erhöht. Mit der Gesetzesrevision "Gleichberechtigung von Mann und Frau in der AHV" wurde durch den Übergang vom Ehepaarrenten- zum Individualrentensystem ein bedeutender Systemwechsel vollzogen. Im Zuge der Gleichberechtigung wurde auch das ordentliche Rentenalter angepasst (64 Jahre für Frauen und Männer, allerdings erst nach Ablauf der Übergangsfristen). Ausserdem wurde 1997 auch die Möglichkeit eingeführt, die Altersrente um 1 oder 2 Jahre vorzubeziehen.

Mit der Verbesserung der Möglichkeit des Rentenvorbezugs (ab Alter 60, milde Kürzungsansätze, Vorbezugsrente auf jeden Monat hin abrufbar, Vorbezug einer Teilrente) wurde ein gleitender Ausstieg aus dem Erwerbsleben ermöglicht.

Zur Sanierung des Staatshaushaltes beschloss der Landtag im November 2011, den Staatsbeitrag an die AHV ab 2015 zu reduzieren und (zur Aufrechterhaltung des Drucks) ab 2018 gänzlich einzustellen. Zur Kompensation dieses Einnahmensausfalls wurden auch leistungsseitig Korrekturen gesetzt: Rückkehr zu versicherungs- mathematischen Kürzungssätzen beim Rentenvorbezug (für die Jahrgänge 1956 und jünger), Teuerungsanpassung der Renten ausschliesslich an den Preisindex (bisher: Mittelwert zwischen Lohn- und Preisindex). Ausserdem wurden ab 2012 Beitragseinnahmen von der FAK zur AHV verlagert (0,2 Lohnprozent).

Derzeit ist die AHV-Reform in Liechtenstein in Diskussion.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rentenalter. Liechtensteinische AHV–IV–FAK, abgerufen am 20. Januar 2019.
  2. Merkblatt über die Berechnung der Renten. (PDF) Liechtensteinische AHV–IV–FAK, 1. August 2016, abgerufen am 20. Januar 2019.