Altersgeld ist in Deutschland eine Versorgung für ehemalige Beamte auf Lebenszeit, die auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis zu den Ländern Baden-Württemberg, Berlin (geplant), Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Schleswig-Holstein oder dem Bund entlassen wurden. Entsprechendes gilt für Berufsrichter auf Lebenszeit und Berufssoldaten. Eine Besonderheit gilt im Land Rheinland-Pfalz.
Allgemeines
Geregelt ist das Altersgeld in den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder und für den Bund und in Mecklenburg-Vorpommern in einem Altersgeldgesetz. Für das Land Berlin sieht der Entwurf des Koalitionsvertrags die Einführung vor.[1] Das Altersgeld entspricht grundsätzlich dem „erdienten“ anteiligen Versorgungsanspruch auf Versorgung nach den Beamtenversorgungsgesetzen (Beamte und Richter) bzw. dem Soldatenversorgungsgesetz (Berufssoldaten), der aber voraussetzt, dass die Person in ihrem Dienstverhältnis in den Ruhestand getreten oder in ihn versetzt worden ist. Bei Entlassung – auch auf eigenen Antrag – oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis entfällt der Anspruch und die Person ist nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, wenn kein Anspruch auf Altersgeld entsteht oder sich der Berechtigte für die Nachversicherung entscheidet.
Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch setzt voraus, dass die Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf eigenen Antrag erfolgt; bei Entfernung aus dem Dienst ist die Nachversicherung zwingend. Der Anspruch auf Altersgeld ruht grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Eine Nachversicherung darf noch nicht durchgeführt worden sein. Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kann der Anspruch auf Altersgeld erlöschen. Voraussetzung ist eine fünfjährige altersgeldfähige Dienstzeit.
Beim Bund müssen davon vier Jahre im Bundesdienst abgeleistet worden sein (§ 3 Abs. 1 AltGG). Zudem ist der Anspruch beim Bund davon abhängig, dass zum Zeitpunkt der Entlassung dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bis zur Änderung von § 1 Absatz 2 des Altersgeldgesetzes des Bundes durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2021[2] waren zwingende dienstliche Gründe für den Ausschluss erforderlich. Nach der Gesetzesbegründung der Bundesregierung hätten die Erfahrungen unter anderem im militärischen Bereich der Bundeswehr gezeigt, dass der Maßstab der bisher im Gesetz geregelten „zwingenden dienstlichen Gründe“ zu hoch sei, um den Dienstherrn wirksam vor personalwirtschaftlich nachteiligen Folgen von Entlassungen zu schützen.[3]
Im Land Rheinland-Pfalz besteht ein Anspruch auf Altersgeld nur für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen sind, wenn sie nach Ableistung von mindestens zwei Amtszeiten nicht mehr der Verpflichtung zur erneuten Amtsübernahme nachkommen.[4]
Höhe
Grundlage für die Höhe des Altersgeldes sind wie bei der Beamtenversorgung 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit. In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt ein Abschlag von 15 Prozent. Ebenso beim Bund, wenn die altersgeldfähige Dienstzeit weniger als zwölf Jahre beträgt, sonst von fünf Prozent (§ 7 AltGG). Ein Anspruch auf Beihilfeleistungen ist mit dem Altersgeld nicht verbunden.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer erwirbt im Regelfall eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat § 1b Betriebsrentengesetz. Die Regelung erfasst aber nicht die Beamtenversorgung. Die Nachversicherung ausgeschiedener Beamter beschränkt sich auf die gesetzliche Rentenversicherung und erstreckt sich insbesondere nicht auf die Zusatzversorgung für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes. Die Nachversicherung ersetzt damit den wirtschaftlichen Wert des „erdienten“ anteiligen Versorgungsanspruchs nicht.
Literatur
- Alfred Drescher: Mitnahme der Versorgung („Portabilität“) – Altersgeld für freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten – parlamentarische Beratungen und Entscheidungen beim Bund und in den Ländern Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hessen. In: Der Öffentliche Dienst. Band 66, Nr. 9, 2013, S. 209–2017.
- Johannes Holzer: Altersgeld für Bundesbeamte. In: Die Öffentliche Verwaltung. Band 66, Nr. 22, 2013, S. 890–896.
- Alfred Drescher: Altersgeld für freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten – Bericht über die personalpolitischen und finanziellen Auswirkungen. In: Recht im Amt. Band 64, Nr. 3, 2017, S. 108–114.
- Robert Tietze: Altersgeld für Bundesbeamte – das Altersgeldgesetz. Verlag Dr. Kovač, Hamburg 2019, ISBN 978-3-339-10870-8.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Koalitionsvertrag (Entwurf) zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE. über die Bildung einer Landesregierung für die Legislaturperiode 2021–2026, S. 127
- ↑ Bundesgesetzblatt 2021 I S. 2250 ff.
- ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Bundestagsdrucksache 19/26839, Begründung S. 46 f.
- ↑ § 83a Landesbeamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz