Amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist eine zusammenfassende Bezeichnung für Personen, die in Deutschland bei einer Technischen Prüfstelle im Kraftfahrzeugverkehr mit Prüfungs- und Überwachungsaufgaben betraut sind.
In der Hauptsache führen sie die Hauptuntersuchung und Untersuchung des Motormanagements und Abgasreinigungssystems sowie Änderungsabnahmen und Fahrerlaubnisprüfungen durch.
Die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer regelt das Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG),[1] die der Überwachungsorganisationen und der dort tätigen Prüfingenieure dagegen die Anlage VIIIb zur StVZO.[2][3]
Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung
Man unterteilt die amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer (abgekürzt aaSoP) in
- amtlich anerkannte Sachverständige (aaS)
- amtlich anerkannte Sachverständige mit Teilbefugnis (aaSmT)
- amtlich anerkannte Prüfer (aaP) und
- amtlich anerkannte Prüfer mit Teilbefugnis (aaPmT).
Neben den Befugnissen unterscheiden sich die verschiedenen Tätigkeiten auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung. Zuständig für die Anerkennung sind die nach Landesrecht bestimmten Anerkennungsbehörden.
Für alle Bewerber
Alle Bewerber, die eine amtliche Anerkennung beantragen, müssen gem. § 2 Abs. 1 KfSachvG folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Mindestalter von 23 Jahren
- geistige und körperliche Eignung und nachgewiesene Zuverlässigkeit[4]
- grundsätzlich Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen
- mindestens 18-monatige Tätigkeit als Ingenieur (aaS/aaSmT/aaP) oder Meister (aaPmT) in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, einem Kraftfahrzeugbetrieb oder einer Kraftfahrzeugfabrik
- mindestens 6-monatige Ausbildung in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
- Angehöriger einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (TP) / beim Prüfingenieur: Angehöriger einer Überwachungsorganisation (ÜO)
- in einer Prüfung gem. § 4 KfSachvG nachgewiesene fachliche Eignung
Tätigkeitsspezifische Voraussetzungen
Die Tätigkeit als Sachverständiger oder Prüfer setzt gem. § 2 Abs. 2 KfSachvG außerdem eine akademische Vorbildung im Maschinenbau, Kraftfahrzeugbau oder der Elektrotechnik voraus, die Tätigkeit als Prüfer mit Teilbefugnissen eine praktische Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikermeister oder als Kraftfahrzeugtechniker.
Befugnisse
Bei der durch die StVZO übertragenen Tätigkeit übt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr hoheitliche Befugnisse aus. Begeht er bei Ausübung dieser Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so haftet nicht der Technische Überwachungsverein, der ihn angestellt hat, sondern das Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat.[5]
Prüfer
aaPmT:
- Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO
- Sicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO
- Untersuchungen an Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbeförderung nach BOKraft
- Untersuchungen an Gefahrguttransportern nach Gefahrgutverordnung Straße
- Außerordentliche Prüfungen nach § 17 StVZO und § 5 FZV
aaP: gleiche Befugnisse wie aaPmT, jedoch zusätzlich
- Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO
- Gutachten zur Erlangung des Oldtimerstatus nach § 23 StVZO (Oldtimergutachten für H-Kennzeichen)
- Fahrerlaubnisprüfungen nach FeV
Sachverständige
aaSmT: gleiche Befugnisse wie aaP, jedoch zusätzlich
- Gutachten zur Erteilung von Einzelbetriebserlaubnissen nach § 21 StVZO für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge
- Begutachtung von Fahrzeugen nach § 19 (2) StVZO
- Erstausstellung ADR-Zulassungsbescheinigung an Gefahrguttransportern nach Gefahrgutverordnung Straße
aaS: gleiche Befugnisse wie aaSmT, jedoch zusätzlich
- Gutachten zur Erteilung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen nach § 20 StVZO für alle Kraftfahrzeuge
- Gutachten zur Erteilung von Einzelbetriebserlaubnissen nach § 21 StVZO für alle Kraftfahrzeuge
- Gutachten zur Erteilung von Einzelbetriebserlaubnissen nach § 13 EG-FGV für alle betreffenden Kraftfahrzeuge
- Gutachten zur Erteilung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen nach § 22 StVZO für Fahrzeugteile
- Gutachten zur Erteilung von Einzel- und Allgemeinen Bauartgenehmigungen nach § 22a StVZO für Fahrzeugteile
- Fahrlehrerprüfung
Technische Prüfstellen
Die Technischen Prüfstellen (TP) werden ausschließlich von TÜV und DEKRA betrieben. Diese beiden Organisationen sind zusätzlich bundesweit wie auch GTÜ, KÜS u. a. als amtlich anerkannte Überwachungsorganisation (aaÜO) tätig.
Außerdem sind Prüfer bei der Bundeswehr in der Reparatur tätig (Instandsetzungsfeldwebel) und prüfen Fahrzeuge der Bundeswehr (ausgenommen Bw-Fuhrpark-Fahrzeuge). Die Ausbildung ist wegen des militärspezifischen Teils länger.
Berufsverbände
Es gibt verschiedene Verbände, in denen Kfz-Sachverständige organisiert sind. Sie vertreten die Interessen ihrer Mitglieder und bieten Fortbildungsveranstaltungen, Serviceleistungen und Zertifizierungen an.
- Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK)
- Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter (BDSF)
- Bundesverband Freier Sachverständiger e.V. (BVFS)
- Verband freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger (VFK)
- Verband der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V. (VKS)
Literatur
- Klaus Bierhoff, Heribert Braun, Johann Meyer et al.: Der Kraftfahrsachverständige. Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung der aaSoP (PI). Kirschbaum-Verlag, 2013. ISBN 978-3781-2184-06
Weblinks
- Adolf Rebler: Die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger nach der StVZO Stand: 15. April 2009
- Burkhard Köhler: HU Plakette aus Gefälligkeit: Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) im Zusammenhang mit der Durchführung von HU und SP 06/2008
- Amtlich Anerkannter Sachverständiger. Gehälter nach Bundesland PMSG PersonalMarkt Services GmbH, abgerufen am 24. Februar 2017
Einzelnachweise
- ↑ Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist
- ↑ Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Anlage VIIIb (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2): Anerkennung von Überwachungsorganisationen BGBl. 2012 I S. 748
- ↑ OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2000 - Az. 8 A
- ↑ Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kraftfahrsachverständigengesetz vom 24. Mai 1972: Regelanfrage der Anerkennunsgbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt (Verkehrszentralregister) und beim Bundeszentralregister
- ↑ BGH, Urteil vom 30. November 1967 - Az.: VII ZR 34/65