Amtsdirektor ist ein Öffentliches Amt.
Deutschland
Brandenburg
Der brandenburgische Amtsdirektor ist Hauptverwaltungsbeamter und ausführendes Organ eines brandenburgischen Amtes. Als Wahlbeamter auf Zeit wird er für eine Amtszeit von acht Jahren vom Amtsausschuss, als dem höchsten Organ des Amtes, gewählt.
Er leitet die Verwaltung, nimmt die Außenvertretung des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden wahr, bereitet deren Beschlüsse vor und führt sie durch. Als Leiter ist er auch für die innere Organisation und alle Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig.
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein ist der Amtsdirektor der Leiter von Amtsverwaltungen, die hauptamtlich geführt werden. Er ist Disziplinarvorgesetzter der gesamten Amtsverwaltung und wird – im Gegensatz zum leitenden Verwaltungsbeamten in ehrenamtlich geführten Ämtern – vom Amtsausschuss gewählt. Er nimmt nicht die Außenvertretung war.
Österreich
In Österreich bezeichnet Amtsdirektor einen Amtstitel für Beamte der Allgemeinen Verwaltung im gehobenen Dienst nach der Verwendungsgruppe A2, oder "B-Laufbahn", ab der Gehaltsstufe 10 in den Funktionsgruppen 3–8 (§ 140 (1) BDG 1979). Es ist der höchste Amtstitel, den somit ein nicht-akademischer Beamter erhalten kann. Davon zu unterscheiden ist der Kammeramtsdirektor (vereinzelt auch Generalsekretär), der als akademischer Angestellter Leiter der Kammer eines freien Berufes, einer Wirtschafts- oder Landwirtschaftskammer ist, und in der dienstrechtlichen Einstufung als Leiter einer Behörde eine weit höhere Stellung bekleidet.