Das Anstaltsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen einer natürlichen Person und einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Eine Anstaltsverhältnis entsteht kraft Gesetzes oder durch faktische Nutzung der Anstalt durch den Benutzer. Im Anstaltsverhältnis gibt es besondere Sorgfalt-, Fürsorge- und Aufsichtspflichten.
Dabei können neben Hausordnungen der jeweiligen Anstalt auch Satzungen oder Rechtsverordnungen, die Rechtsverhältnisse in der Anstalt regeln.
Folgende Anstaltsverhältnisse werden von der Rechtsprechung anerkannt:
- Schüler in öffentlichen Schulen[1]
- Patient in öffentlichen Heilanstalten[2]
- Gefangene in staatlichen Gefängnissen[3]
- sonstige Benutzer von öffentlichen Anstalten (z. B. Schwimmbäder, Friedhöfe etc.)
Die Anstaltsleitung führt die Anstaltsgewalt in der jeweiligen Einrichtung aus. Dabei ist die Anstaltungsleitung an Recht und Gesetz nach Art. 20 GG gebunden. Dem Benutzer steht das Recht auf Überprüfung von Anordnungen zu.
Literatur
- Klaus Schippmann, Der Rechtsschutz im Anstaltsverhältnis, 1954
- Siegfried Lang, Das Schulverhältnis als Anstaltsverhältnis, 1969