Der Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung ist der Teil des Sozialversicherungbeitrages, der vom Bruttoentgelt des Arbeitnehmers abgezogen wird, und setzt sich aus den Beiträgen zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung zusammen. Der gesamte Beitrag zur Sozialversicherung wurde in Westdeutschland je zur Hälfte vom Arbeitgeber (Arbeitgeberanteil) und vom Arbeitnehmer getragen. Mehrere Reformen haben dieses Verhältnis inzwischen verschoben, so wurden z. B. die Arbeitgeber bei der Einführung der Pflegeversicherung für ihren Anteil an der Pflegeversicherung entschädigt, indem ein gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. Der Arbeitgeberanteil an der Pflegeversicherung ist kleiner als der Arbeitnehmeranteil, der Anteil des Arbeitgebers zur Krankenversicherung ist kleiner als der des Arbeitnehmers und seit dem 1. Januar 2011 auf 7,3 % vom Bruttolohn festgelegt, d. h., Kostensteigerungen im Gesundheitswesen tragen einseitig die Arbeitnehmer. Gegenwärtig (Sept. 2011) beträgt der Anteil eines kinderlosen Arbeitnehmers an der Sozialversicherung etwa 52,5 %, der Arbeitgeberanteil etwa 47,5 % (ohne Berücksichtigung des gestrichenen Feiertages, der seinerseits umgerechnet etwa 0,45 %-Punkte ausmacht).
Diskussion
Allerdings muss der Arbeitnehmer mit seiner Produktivität beide Anteile erwirtschaften, um für das Unternehmen rentabel zu sein (siehe zu diesem Sachverhalt Arbeitgeberbeitrag). Daher wird teilweise ausgeführt, die Aufteilung in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil verschleiere die tatsächliche Belastung. Der Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag sei lediglich dem Arbeitnehmer vom Staat vorenthaltener Lohn. Die Traglast für den gesamten Beitrag würde lediglich beim Arbeitnehmer liegen. Müsste der Arbeitgeber keine eigenen Beiträge abführen, so könnte er höhere Löhne und Gehälter zahlen.
Demgegenüber wird eingewandt, dass die wirtschaftliche Möglichkeit des Arbeitgebers, höhere Entgelte zu bezahlen, nicht unbedingt in die Realität umgesetzt werden muss. Bei schwächeren Gewerkschaften könnten ohne gesetzliche Aufteilung des Sozialversicherungsbeitrages Kostensteigerungen in den Sozialsystemen nicht ohne Weiteres hälftig auf die Arbeitgeber übergewälzt werden. Andererseits könnten starke Gewerkschaften die Arbeitgeber auch zu weiteren finanziellen Zugeständnissen zwingen und so einen größeren finanziellen Anteil an der Produktivität der Arbeitskräfte für diese reklamieren. In dieser differenzierteren Sichtweise ist je nach Marktmacht und Verhandlungsstärke die Traglast der Sozialversicherungsbeiträge auf Arbeitgeber und -nehmer verteilt.
Literatur
- Michael Preißer, Stefan Sieben: Alterseinkünftegesetz. 3. vollständig überarbeitete Auflage, Haufe Mediengruppe, München 2006, ISBN 3-448-07462-4.
- Jürgen Plenker: Steuerhandbuch für das Lohnbüro 2016. 22. Auflage, Verlagsgruppe Hüthing, Jehle, Rehm GmbH, Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8073-2512-5.
Weblinks
- Krankenkasseninfo Arbeitnehmeranteil (abgerufen am 1. September 2016)
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze 2015/2016 (abgerufen am 1. September 2016)
- Infoblatt 2016 (abgerufen am 1. September 2016)