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Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

From Wickepedia

Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland regelt, wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist (Begriff des Bürgers). Er ist in zwei Absätze gegliedert.

Wortlaut

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Erläuterungen

Eine Legaldefinition für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk gibt es nicht.[1] Artikel 116 liefert erstmals in der Verfassungsgeschichte eine begriffliche Festlegung des Begriffs Deutscher.[2] Deutscher ist demnach ein Oberbegriff und umfasst sowohl die deutschen Staatsangehörigen als auch die im Anschluss genannten Flüchtlinge und Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit. Mithin ist Staatsbürger, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sowie die hiermit gleichgestellten Personen, die insofern Träger von bürgerlichen Rechten und Pflichten sind.[3] Das Grundgesetz unterscheidet mit diesem Begriff des Bürgers zwischen (allen) Menschen (Art. 1–5 GG), den deutschen Staatsbürgern und Unionsbürgern der Europäischen Union.[4] Die Definition, Deutscher sei, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist tautologisch.[2]

Neu ist der eigenständige Rechtsbegriff des so genannten Statusdeutschen, den die Verfasser des Grundgesetzes in Art. 116 schufen. Mit ihm wollten sie den Volksdeutschen weder die deutsche Staatsangehörigkeit umstandslos einräumen noch sie als Ausländer behandeln. Deutsche Staatsangehörige können keine Statusdeutschen sein. Diese sind jenen allerdings rechtlich im Wesentlichen gleichgestellt, insbesondere was die Ausübung der Grundrechte betrifft, die das Grundgesetz Deutschen vorbehält, also etwa die Versammlungs- und die Berufsfreiheit. Dies hatte zum Hintergrund die Millionen von Deutschen, die von den Bevölkerungsverschiebungen während und nach dem Zweiten Weltkrieg betroffen waren.[5] Mit dem Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit stellten sich die Verfasser des Grundgesetzes in die Kontinuität der deutschen Verfassungsgeschichte, die auch mit der Fortgeltung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913 betont wird. Volk wird darin nicht staatsbürgerlich, sondern ethnisch-kulturell konzipiert. Gleichzeitig übernahmen sie die historische Verantwortung für die Verbrechen des NS-Staats: In den von der Wehrmacht eroberten Gebieten Osteuropas waren Menschen, die die nationalsozialistischen Rassekriterien zu erfüllen schienen, ausgesondert worden, um sie in die privilegierte Herrenschicht zu integrieren. Nach der Befreiung dieser Gebiete durch die Rote Armee sahen sie sich der Rache der Mehrheitsbevölkerung, der Entrechtung und Vertreibung ausgesetzt. Für sie übernahm die Bundesrepublik nun die Verantwortung.[2] Mit dem Angebot, Volksdeutsche im Falle einer Einwanderung automatisch einzubürgern, erhebt die Bundesrepublik einen besonderen Vertretungsanspruch hinsichtlich dieser Minderheiten in Osteuropa.[6]

Der Artikel steht im Abschnitt XI des Grundgesetzes, der Übergangs- und Schlussbestimmungen enthält. Der Artikel war als Provisorium bis zu abschließenden gesetzlichen Regelungen gedacht. Sein Zweck war nach übereinstimmender Rechtsprechung, vertriebenen Volksdeutschen und ihren Familien einen Rechtsstatus zu verschaffen, der ihre Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik erleichtern sollte. Dieser Übergangszustand währte mehr als fünfzig Jahre. Mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 wurde allen Statusdeutschen mit Wirkung vom 1. August 1999 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit zuerkannt.[7]

Absatz 2 des Artikels ist eine Reaktion auf die massenhaften Ausbürgerungen von Juden und Oppositionellen während der NS-Zeit, die ins Ausland geflohen waren. Ihnen wird ein Rechtsanspruch auf Wiedereinbürgerung zuerkannt, so sie im Ausland leben. Leben sie in Deutschland, gelten sie als nicht ausgebürgert.[8] Auch dies zeigt, dass die Verfasser des Grundgesetzes Verantwortung für das nationalsozialistische Unrecht übernahmen.[2]

Beurteilung

Laut dem Historiker Dieter Gosewinkel hatte die Staatsangehörigkeitskonzeption des Grundgesetzes, wie sie sich in Art. 116 zeigt, einen provisorischen und rückwärtsgewandten Charakter, vorausweisend oder neugestaltend war sie nicht. „Sie stellte sich in die historische Kontinuität, um die fragmentierte staatliche Gegenwart zu stabilisieren und die Folgelasten der Unrechtsvergangenheit zu bewältigen“.[9]

Einzelnachweise

  1. Eckart Klein: Der Status der deutschen Volkszugehörigen und die Minderheiten im Ausland. In: Josef Isensee und Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Bd. X: Deutschland in der Staatengemeinschaft. C.F. Müller, Heidelberg 2012, S. 229, Rn. 7.
  2. 2.0 2.1 2.2 2.3 Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. 2. Auflage, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2003, S. 422.
  3. Christof Gramm/Stefan Ulrich Pieper: Grundgesetz, Bürgerkommentar. 3. Aufl., Nomos, Baden-Baden 2015, S. 30.
  4. Christof Gramm/Stefan Ulrich Pieper: Grundgesetz, Bürgerkommentar. 3. Aufl. 2015, S. 31.
  5. Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 109–113.
  6. Otto Dann: Nation und Nationalismus in Deutschland 1770–1990. 2. Auflage, C.H. Beck, München 1994, S. 326.
  7. Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, S. 113.
  8. Dieter Hesselberger unter Mitarbeit von Helmut Nörenberg: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung. 9., verbesserte Auflage, Luchterhand, Neuwied 1995, S. 341.
  9. Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. 2. Auflage, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2003, S. 422 f.