Toggle menu
Toggle personal menu
Not logged in
Your IP address will be publicly visible if you make any edits.

Assistenzhund

From Wickepedia
File:VITA Levin+Ashley Foto TatjanaKreidler.jpg
Assistenzhund einer Rollstuhlfahrerin

Ein Assistenzhund, auch Rehabilitationshund genannt,[1] ist ein Hund, der so ausgesucht und ausgebildet wird, dass er in der Lage ist, einen Menschen mit Behinderung zu unterstützen. Genaue Definitionen sind nicht einheitlich.

Die häufigste und bekannteste Form von Assistenzhunden sind Blindenführhunde. Daneben gibt es beispielsweise Signalhunde, Diabetikerwarnhunde, Epilepsiehunde, PTBS-Hunde, Servicehunde und Hunde, die verschiedene dieser Aufgaben kombiniert erfüllen.

Auswahl von Assistenzhunden

Der Hund muss spezielle charakterliche Eigenschaften aufweisen (insbesondere Mangel an Aggressivität), denn eine Mitnahme des Hundes sollte an jeden Ort möglich sein. Darüber hinaus muss der Hund gern mit Menschen zusammenarbeiten und leicht zu motivieren sein, z. B. durch Futter, Zuwendung oder ein kleines Spiel.

Prüfung von Assistenzhunden

Derzeit bestehen für die Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden keine europaweit einheitlichen und allgemein anerkannten Standards. Die meisten Ausbildungen enden mit einer Prüfung für Halter und Hund als Team.

Prüfungen von Blindenführhundteams werden in der Regel von der Krankenkasse angeordnet und bezahlt, die den Blindenführhund finanziert. Ansonsten können sich Assistenzhundhalter in Deutschland, die an einer freiwilligen, unabhängigen Prüfung interessiert sind, vom BHV gegen eine Gebühr evaluieren lassen.[2] Eine weitere unabhängige Prüfungsoption entwickelt seit 2017 die gemeinnützige Organisation Pfotenpiloten in Deutschland, die Assistenzhundhaltende sodann auch weitere Vorteile zu gewähren plant.

Die behinderte Person wird im Umgang mit dem Hund durch einen Hundetrainer gründlich geschult. Durch eine Prüfung wird abgesichert, dass Mensch und Tier ein gutes Team formen und Halter ihren Hund unter Kontrolle haben. Der Nachweis, dass der Hund die für den jeweiligen Einsatzbereich definierten und ihm künftig gestellten Aufgaben jederzeit und ortsunabhängig durchführt, sowie das erforderliche Verhalten aufweist, ist durch die Prüfung zu erbringen.

In Deutschland gibt es noch keine geregelte Nachbetreuung, sondern es bleibt der Ausbildungseinrichtung und auch der haltenden Person nach bestandener Prüfung überlassen, ob und in welchem Umfang eventuell weitere Ausbildungen absolviert werden.

In Österreich sind Assistenzhunde seit 1. Jänner 2015 im Bundesbehindertengesetz § 39a eingetragen![3] Dazu wurde vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Messerli Forschungsinstitut der Vetmeduni Vienna mit der Durchführung der Assistenzhundeprüfung beauftragt. Dazu wurde die Prüf- und Koordinierungsstelle Assistenzhunde am Messerli Forschungsinstitut eingerichtet.[4] Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auch eine einheitliche Richtlinie dazu herausgegeben, indem die Voraussetzungen für die Bezeichnung als "Assistenzhund" vorgibt. In der Richtlinie werden auch die Kriterien für die Beurteilung angeführt.[5] Es sind zwei Beurteilungsbögen herausgebracht worden: für Blindenführhunde[6] und eine separate für Service- und Signalhunde.[7]

Einstufungen

  • Blindenführhunde (engl. guide dog) haben die Aufgabe, blinde Menschen oder Menschen mit Sehbehinderung sicher an jedem Ort zu führen. So leiten sie beispielsweise durch den Verkehr und zeigen wichtige Orientierungspunkte wie Lifte, Treppen, Zebrastreifen oder Ampeln an.
  • Signalhunde oder Gehörlosenhunde (engl. hearing dog) unterstützen gehörlose und hörbehinderte Menschen beim Verständigen bzw. Anzeigen verschiedener Haushaltsgeräusche wie Klopfen oder Läuten an der Türglocke, Anzeigen von Alarmglocke, Wecker, Zeitschaltungen, Telefon, Schreien eines Babys, Rufen des Namens des Hundeführers, Feueralarm. Die Hunde sind ausgebildet, physischen Kontakt aufzunehmen und leiten ihren Partner zur Geräuschquelle hin.
  • Medizinische Signalhunde (engl. medical response dog) unterstützen Menschen mit Diabetes, indem sie auf deren Unter- oder Überzuckerung aufmerksam machen (engl. diabetes alert dog). Auch Epileptiker werden im Umfeld gewarnt, dass in Kürze ein epileptischer Anfall beginnen wird (engl. seizure alert dog). Die Hunde sind teils auch speziell darauf trainiert, einem Epileptiker während eines Anfalls zu helfen (engl. seizure response dog).
  • Servicehunde (engl. service dog) erbringen Hilfeleistungen, indem sie motorische Tätigkeiten durchführen und als Stützen zur Verfügung stehen. Beispielsweise können sie heruntergefallene Gegenstände aufheben, Türen öffnen oder den Lichtschalter betätigen. Eine vor allem in Deutschland weitere Bezeichnung für Hunde, die in unterschiedlichem Maße Unterstützung für Menschen mit Behinderungen leisten, z. B. für Rollstuhlfahrer, ist Behindertenbegleithund.

Regelungen in der Europäischen Union

Seit 2008 befindet sich ein „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ in der Beratung.[8] In einem Kompromissvorschlag dazu heißt es: „Ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang kann auf verschiedenen Wegen gewährleistet werden, darunter auch mit Hilfe des Konzepts des ‚Design für Alle‘ und indem Menschen mit Behinderungen die Verwendung von Hilfsmitteln erleichtert wird, einschließlich von Hilfen für Mobilität und Zugang, wie etwa anerkannte Blindenführ- oder Assistenzhunde.“[9]

Mit CEN/TC 452 wird eine europäische Standardisierung für Assistenzhunde, -halter und -trainer erarbeitet. Unter Mitarbeit führender Organisationen sowie einem breiten Spektrum nationaler Organisationen wird eine endgültige Veröffentlichung für 2025 angestrebt.[10]

Gesetzliche Regelungen in Österreich

Seit 1. Jänner 2015 ist der Einsatz von Assistenzhunden in § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG) geregelt.[3]

Es gibt eine einheitliche gesetzliche Definition von Assistenzhunden. Drei Untergruppen von Assistenzhunden sind definiert: Blindenführhunde für schwer sehbehinderte und blinde Menschen, Servicehunde für Personen mit Behinderungen im Bereich der Mobilität, Signalhunde für Menschen mit Hörbehinderung und Signalhunde, die Personen mit chronischen Erkrankungen (z. B. Diabetes, Epilepsie, neurologische Erkrankungen) auf Gefahren hinweisen und im Notfall unterstützen können.

Außerdem ist die rechtliche Definition von Assistenzhunden deshalb bedeutsam, weil für diese Ausnahmen von der Maulkorb- und Leinenpflicht bestehen und sie freien Zugang zu öffentlichen Orten, Gebäuden und Dienstleistungen haben.

Assistenzhunde werden in den Behindertenpass eingetragen.[11]

Seit 1. Jänner 2015 hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Messerli Forschungsinstitut der Vetmeduni Vienna mit der Durchführung der Assistenzhundeprüfung beauftragt. Dazu wurde die Prüf- und Koordinierungsstelle Assistenzhunde am Messerli Forschungsinstitut eingerichtet.[4]

Zutrittsrechte mit Assistenzhund in Österreich

Öffentliche Gebäude wie Amtsgebäude, Kino, Theater oder Kirchen können betreten werden, ebenso wie alle Geschäfte inklusive Lebensmittelhandel.[12]

Aufkleber „Assistenzhund willkommen“ Die Wirtschaftskammer Wien (WKW) und stellt Aufkleber mit dem offiziellen seit dem 1. Januar 2015 anerkanntem Assistenzhund Logo als „Assistenzhund willkommen“ zur Verfügung und kann an sichtbarer Stelle im Eingangsbereich des Handelsgeschäfte angebracht werden. Denn Assistenzhunde sollen überall Zutritt erhalten, auch in Lebensmittelgeschäften.[13]

  • Die Austrian Airlines gestatten die Mitnahme des Hundes in der Kabine (nach vorheriger Absprache).[14]
  • Die ÖBB (Österreichische Bundesbahn)[15] gestattet freie Fahrt für den Assistenzhund ohne Maulkorb in ihren Zügen (innerhalb Österreichs).
  • In den öffentlichen Verkehrsmitteln in Österreich gelten unterschiedliche Bestimmungen, von Bundesland zu Bundesland. In Wien bei den Wiener Linien[16] bzw. Verkehrsverbund Ost-Region[17] dürfen Assistenzhunde ohne Maulkorb unentgeltlich mitgeführt werden.
  • Der Zutritt zu Rehabilitationszentren und Krankenhäusern wird durch Landesgesetze noch unterschiedlich geregelt.
  • In den Wiener Parks sind diese Hunde auch vom Maulkorb- und Leinenzwang befreit.[18]
  • Laut BGBl. II Nr. 47/2001 §39, Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr sind Assistenzhunde in den österreichischen öffentlichen Verkehrsmitteln vom Maulkorbpflicht befreit und werden unentgeltlich befördert.[19]
  • Für Assistenzhunde gelten in bestimmten Bereichen besondere rechtliche Bestimmungen. In vielen Gemeinden sind Besitzer von Assistenzhunden nach einem entsprechenden Nachweis von der Zahlung der Hundesteuer freigestellt.

Gesetzliche Regelungen in Deutschland

  • Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch regelt im Paragraphen 145 die unentgeltliche Beförderung eines Führhunds und eines Hunds, „den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist“.
  • Das Bundesversorgungsgesetz führt in § 13 einen Blindenführhund als Hilfsmittel auf.
  • Die Bundesbeihilfeverordnung führt einen Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb) als beihilfefähig auf.[20]
  • Die Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter führt in § 2 den Blindenführhund als Hilfsmittel auf.[21]
  • Die Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung – HundVerbrEinfVO) führt in § 2 sowohl Blindenführhunde als auch Behindertenbegleithunde als Ausnahmen auf.[22] (Siehe Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz.)
  • Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden regelt in § 3, dass Halter von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden Sachkunde besitzen.[23]
  • Das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin legt ebenfalls Ausnahmen für Assistenzhunde fest (§2). Es definiert außerdem (für seinen Geltungsbereich) Assistenzhunde als „Hunde, die dazu bestimmt und aufgrund einer speziellen und durch Kenndecke oder Arbeitsgeschirr nachgewiesenen Ausbildung dazu befähigt sind, Menschen mit dauerhaften körperlichen oder geistigen Einschränkungen oder Erkrankungen sowie Menschen mit Sinnesbehinderung und Menschen mit tiefgreifenden Entwicklungsstörungen im Alltag zu unterstützen.“[24]
  • Eine Ausbildung zum Blinden- oder Behindertenbegleithund gilt in Hamburg als einer Gehorsamsprüfung gleichwertig und befreit daher von der Anleinpflicht.[25]
  • Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vertritt die Rechtsauffassung, dass das Betreten von Lebensmittelgeschäften mit Blindenführhund oder Assistenzhund, die einen schwerbehinderten Menschen begleiten, erlaubt ist.[26]
  • Laut der neuen Regelung in §12e BGG dürfen Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen Menschen mit Behinderungen den Zutritt zu ihren für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen eines Assistenzhunds verweigern; sie trifft eine Duldungspflicht. [1][2]

Am 10. Februar 2017 fasste der Bundesrat eine Entschließung, in der er die Bundesregierung aufforderte, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Voraussetzungen geschaffen werden, dass Assistenzhunde in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden können, in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können und bundesweit einheitliche Qualitätsstandards für Assistenzhunde geschaffen werden.[27]

Am 30. Januar 2020 fällte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil im Konflikt zwischen dem Recht auf Teilhabe von Assistenzhundhalter und dem Hausrecht eines öffentlichen Ortes. Insbesondere das Hygieneargument wurde vom obersten Gerichtshof klar abgewiesen. Der Blindenführhundhalterin wurde nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Recht gegeben, „denn es darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen.“ argumentiert das BVerfG in der Begründung.[28]

Bis Ende 2021 fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die bundesweite Aufklärungskampagne „Assistenzhund Willkommen“ zur Verwirklichung des Nationalen Aktionsplans zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Das Projekt, welches von der gemeinnützigen Organisation Pfotenpiloten durchgeführt wird, hat das Ziel die „Öffentlichkeit über die Zutrittsrechte von Menschen mit ihren Assistenzhunden aufzuklären“.[29][30]

Am 22. April 2021 beschloss der Bundestag das Teilhabestärkungsgesetz. Dieses beinhalten Regelungen zu Assistenzhunden. Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von Anlagen und Einrichtungen für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr dürfen Assistenzhunde nicht mehr verweigern. Ihnen wird eine Duldungspflicht auferlegt.

Schweiz

Für Assistenzhunde zahlt die Invalidenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen einen Pauschalbetrag (Stand 2021: 12.500 Schweizer Franken, davon 12.500 für die Anschaffung und 3.000 für Futter- und Tierarztkosten).[31] Allerdings gilt dies bisher nur für Erwachsene, und das Parlament sprach sich im März 2021 dafür aus, dass auch Kinder und Jugendliche Anspruch auf eine Förderung eines Assistenzhunds erhalten. Der Bundesrat erklärte sich einverstanden und hat den Parlamentsbeschluss nun umzusetzen.[32]

Einzelnachweise

  1. Bürgerinitiative Nr. 8 eingebracht von Josef Bürger betreffend “gesetzliche Anerkennung des Blindenführhundes als Hilfsmittel und Diensthund in Österreich” in 1286 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. Sammelbericht des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen über die Petitionen Nr. 1 bis 5 und 7 bis 31, 48 sowie über die Bürgerinitiativen Nr. 1 bis 13 (online; PDF; 685 kB)
  2. BHV - Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e. V.: Hundeführerschein. Abgerufen am 21. November 2020.
  3. 3.0 3.1 Bundesbehindertengesetz §39a auf ris.bka.gv.at
  4. 4.0 4.1 Prüf- und Koordinierungsstelle Assistenzhunde am Messerli Forschungsinstitut
  5. Richtlinien Assistenzhunde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen gem. § 39a Abs. 10 BBG
  6. Beurteilung von Blindenführhunden
  7. Beurteilung von Service- und Signalhunden
  8. Europäische Kommission. PreLex. Werdegang der interinstitutionellen Verfahren. COM (2008) 426. 2008/0140/APP: Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (online)
  9. Änderungsantrag 3. In: Kompromissänderungsanträge 1 - 27
  10. European Commitee for Standardization: Assistance Dogs. Abgerufen am 27. August 2020 (Lua error in Module:Multilingual at line 149: attempt to index field 'data' (a nil value).).
  11. Richtlinien Assistenzhunde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen gem. § 39a Abs. 10 BBG, Geschäftszahl: BMASK-44.301/0075-IV/A/7/2014 Erstellt vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Sektion IV, Gruppe A, Abteilung 7. In Kraft getreten am 1. Jänner 2015 (Memento vom 1. Januar 2019 im Internet Archive) (PDF, 189 kB)
  12. siehe Abdruck einer Abschrift des Schreibens betr. Mitnahme von Partnerhunden in Verkaufsräumlichkeiten von Einzelhandelsbetrieben (Memento vom 23. September 2015 im Internet Archive) (PDF; 65 kB) Republik Österreich Bundeskanzleramt 7. Dezember 1998.
  13. Die Wirtschaftskammer Wien (WKW) nahm die Zertifikatsverleihung zum Anlass und stellte den neuen Aufkleber „Assistenzhund willkommen“ vor.
  14. in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 1107/06 über die Rechte von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität. Auf den direkten Flügen aus/in die USA gelten für Gäste mit eingeschränkter Mobilität bzw. Sinneswahrnehmung die Verordnung U.S. Department of Transportation 14 CFR Part 382. Austria Airlines
  15. ÖBB Services für mobilitätseingeschränkte Reisende Stand November 2020
  16. FAQ der Wiener Linien - Braucht mein Hund einen Fahrschein? Was muss ich sonst noch beachten?
  17. Verkehrsverbund Ost-Region Tarifbestimmungen Version 2.2 Stand April 2021
  18. Wiener Tierhaltegesetz, §5 Absatz 6
  19. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr, §39
  20. Anlage zur Bundesbeihilfeverordnung
  21. Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter § 2
  22. Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung – HundVerbrEinfVO) vom 3. April 2002 (BGBl. I S. 1248), § 2 Abs. 1
  23. Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden
  24. Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin
  25. Hamburg: Anleinpflichten und Mitnahmeverbote für Hunde
  26. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Betreten von Lebensmittelgeschäften mit Blindenführhund oder Assistenzhund erlaubt
  27. Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen(Drucksache 742/16)
  28. Bundesverfassungsgericht, 2. Senat 2. Kammer: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines Blindenführhundes. 30. Januar 2020, abgerufen am 27. August 2020.
  29. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Assistenzhunde willkommen. 24. Oktober 2019, abgerufen am 22. September 2020.
  30. Pfotenpiloten e. V.: Zutrittskampagne "Assistenzhund Willkommen". Abgerufen am 22. September 2020 (Lua error in Module:Multilingual at line 149: attempt to index field 'data' (a nil value).).
  31. Revisionen. Informationsstelle AHV/IV, 2021, abgerufen am 6. März 2021.
  32. Invalidenversicherung bezahlt neu Assistenzhunde für Kinder. In: tierwelt.ch. 5. März 2021, abgerufen am 6. März 2021.