Die Unterscheidung zwischen ausländischen und inländischen Einkünften zu Zwecken der Besteuerung verfolgt das Ziel, ausländische Einkünfte gegebenenfalls von der deutschen Einkommensteuer zu befreien oder entlasten, da diese Einkünfte regelmäßig von anderen Staaten mit einer Einkommensteuer belegt werden. Ziel der Begriffsdefinition des § 34d EStG ist also die Vermeidung oder Abschwächung einer Doppelbesteuerung, sofern diese nicht bereits durch ein Doppelbesteuerungsabkommen verhindert wurde.
Für ausländische Einkünfte kann die Steuerschuld gemäß § 34c EStG verringert werden. Hierbei sind grundsätzlich drei Verfahren vorgesehen:
- Anrechnungsverfahren
- Abzugsverfahren
- Besondere Behandlung durch Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder oder der von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen aus volkswirtschaftlichen zweckmäßigen Gründen oder besonderen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Anrechnungsverfahrens
Ausländische Einkünfte definiert § 34d EStG vereinfacht als:
- Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder eines im Ausland tätigen ständigen Vertreters
- aus Bürgschafts- und Avalprovisionen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat
- der Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge
- zur Beförderungen zwischen ausländischen oder von ausländischen zu inländischen Häfen erzielt werden
- einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Ausland erstreckenden Beförderungsleistungen
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt oder verwertet werden oder wurden
- Einkünfte aus der Veräußerung von
- Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter im Ausland belegen sind
- Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- die im Ausland ausgeübt oder,
- ohne im Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, im Ausland verwertet wird oder worden ist, und
- Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
- Einkünfte, die von inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, gelten auch dann als inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder worden ist
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sachinbegriffe im Ausland belegen oder die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat überlassen worden sind
- Sonstige Einkünfte, wenn
- der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat,
- bei privaten Veräußerungsgeschäften die veräußerten Wirtschaftsgüter im Ausland belegen sind,
- bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat.