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Badische Aktenheftung

Dieser Artikel existiert auch als Audiodatei.
From Wickepedia
File:Badische Lochung mit Dokumentschnur.JPG
Beispiel einer „Badischen Lochung“ an einem mit einer Aktenschnur zusammengehaltenen Dokument

Die Badische Aktenheftung (auch: Badische Oberrandheftung oder Badische Lochung) ist ein in der badischen Verwaltung und Justiz entwickeltes Verfahren, umfangreiche Akten ohne die Verwendung von Aktenordnern zu binden und zu archivieren. Nachweislich wird sie seit der Reform des badischen Archivwesens durch den Geheimen Rat Nikolaus Brauer angewandt; sie ist in der von Brauer erarbeiteten Archivordnung und Behördeninstruktion des Markgrafen Carl Friedrich zu Baden und Hochberg aus dem Jahre 1801 beschrieben,[1] wurde aber wahrscheinlich schon lange zuvor angewandt.

Wegen der praktischen Vorzüge und der geringen Materialkosten hat sich die Badische Aktenheftung insbesondere bei Staatsanwaltschaften und Gerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe (der etwa der ehemaligen Republik Baden entspricht), beim Generallandesarchiv Karlsruhe, beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (ehemalige Hohenzollernsche Lande) und in bestimmten Bereichen des baden-württembergischen Justizministeriums erhalten. Auch die Archive der Badischen Landeskirche arbeiten mitunter auf diese Weise.

Verfahren

Die einzelnen Seiten werden mit einem speziellen Locher links oben zweifach gelocht. Die Löcher haben einen Durchmesser von ca. 2,5 mm und einen Abstand von 43 mm. Der Abstand zum Rand beträgt 15 mm, der zur Oberkante 20 mm (nach nebenstehender Abb.) Zwischen gelochten Kartondeckel und -boden gelegt, werden die Aktenseiten mit einer Aktenschnur so verbunden, dass die beiden Enden oben auf dem rückseitigen Aktendeckel zum so genannten Badischen Aktenknoten gebunden werden können. Dabei ist die Entnahme oder das Hinzufügen von Blättern nur am Aktenende möglich, hierzu muss der Knoten geöffnet werden. Soll ein Blatt an anderer Stelle entnommen oder eingeheftet werden, müssen alle Blätter bis zu dieser Stelle entnommen und anschließend neu eingeheftet werden. Für das Auffädeln der Aktenseiten auf die Schnur werden sog. Aktenstichel oder Aktenstecher[2] verwendet.

Zum Bearbeiten der Akte wird der Knoten nicht festgezogen, sondern in einiger Entfernung vom Aktendeckel der Leseknoten (eine einfache Schlaufe) geknüpft. Dadurch können die gelesenen Seiten nach hinten umgeschlagen werden. Anders als etwa bei Schnellheftern können der linke Seitenrand und der rechte Rand der Blattrückseiten problemlos gelesen werden; im Gegensatz zu Aktenordnern lassen sich die Blätter um 360° nach hinten klappen, sodass auch die aufgeklappte Akte (etwa bei der Verlesung der Anklageschrift) bequem in einer Hand gehalten werden kann. Für die Archivierung wird der Knoten festgezogen, sodass die Akte eng zusammengezogen wird (Archiv- oder Ruheknoten).

Badisch geheftete Akten werden nicht stehend wie Aktenordner, sondern flach liegend aufbewahrt. Mehrere Akten können aufeinander gestapelt werden. Im Aktenschrank wird damit nur der Platz verbraucht, den die Akten tatsächlich einnehmen[3]. Durch die flache Lagerung nehmen die Akten auch bei längerer Archivierung nur wenig Schaden.

Badische Aktenlocher wurden zumindest bis 2007 von einem Mechanikermeister in Ettlingen hergestellt[4], der inzwischen seine Werkstatt aufgegeben hat. Die Fertigung wurde von den Gefängniswerkstätten der JVA Mannheim übernommen, die auch Aktenstecher fertigt.[5] Badische Aktenstecher, Aktenschnüre und Aktenlocher sind in Karlsruhe im Büro-Fachhandel erhältlich; Aktenstecher und Aktenlocher können auch über das Vollzugliche Arbeitswesen[6] bezogen werden.

Rechtsgrundlagen

In der Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Justizministeriums Baden-Württemberg heißt es bei den Zusatzbestimmungen unter II. 12.:

Die früheren badischen (Erlass des Ministers des Kultus, des Unterrichts und der Justiz vom 1. Dezember 1934 Nr. J 601 20, Bad. JMBl. S. 281), württembergischen (Verordnung des Justizministeriums vom 17. Dezember 1934, Amtsblatt S. 273) und hohenzollerischen Zusatzbestimmungen zur Aktenordnung (AV d. RJM vom 28. November 1934, Deutsche Justiz S. 1492) werden aufgehoben. Bezüglich der Verfahrensakten im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe verbleibt es jedoch bis auf weiteres bei dem seitherigen Heftsystem (vgl. Nr. 3 der früheren badischen Zusatzbestimmungen aaO).

Die hier in Bezug genommene Nr. 3 des Erlasses des Ministers des Kultus, des Unterrichts und der Justiz vom 1. Dezember 1934 Nr. J 601 20, Bad. JMBl. S. 281 lautet:

Das Ordnen und das Heften der Akten hat nach den Bestimmungen in den §§ 29 und 30 der Registraturordnung[7] zu erfolgen. Die Aufschriften auf den Aktendecken haben den eingeführten Vordrucken zu entsprechen; sie sind handschriftlich anzubringen.

Die Instructiv-Verordnung die Geschäftsformen bei den Untergerichten (Aemtern) betreffend vom 19. März 1829, RegBl. S. 45, schreibt in ihrem § 10 vor:

Alle auf einen Gegenstand Bezug habenden Protokolle, Aktenstücke und Beilagen sind nach der Zeitfolge zu ordnen und zu stechen.[8]

Siehe auch

Literatur

  • Dagmar Kicherer (Bearb.): Universitätsarchiv der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. Bestand A 23. Universitätsarchiv. 1574–1912. Neubearbeitung. Universitätsarchiv der Albert-Ludwigs-Universität, Freiburg 1999 (PDF)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Die Reform des badischen Archivwesens zwischen 1771 und 1803 oder „landesherrlich sancirte Normen gegen die wandelbare Willkür jedes Archiv-Beamten“ – Vortrag von Herwig John vom 19. September 2003 (PDF-Datei)
  2. Aktenstecher ähneln einer Stricknadel und haben am stumpfen Ende einen Griff wie ein Brieföffner.
  3. 25 Jahre Enzkreis - enthält die Abbildung eines Registraturschrankes mit badisch gehefteten Akten (PDF-Datei)
  4. Michael Steindorfner: Post Scriptum: Badischer Aktenlocher, in: Claudia Nehm/Joe Rißmann: Justita Habitat. Justizgebäude in Baden-Württemberg, Stuttgart 2007, S. 121
  5. Onlineshop des Vollzuglichen Arbeitswesens. Abgerufen am 25. Januar 2021.
  6. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 27. April 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.vaw-baden-wuerttemberg.de
  7. Badische Registraturordnung vom 31. Juli 1926
  8. Hervorhebung nur hier.