Die Basissolvenzkapitalanforderung (englisch Basis Solvency Capital Requirement) entspricht im Versicherungswesen dem Value at Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu dem Konfidenzniveau von 99,5 % innerhalb eines Jahres.[1]
Artikel 101 der Solvency-II-Richtlinie gibt die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung vor und geht zunächst von der Annahme aus, dass das Unternehmen seine Geschäfte nach dem Fortführungsprinzip abschließt.[2] Dabei sind mindestens das nicht-lebensversicherungstechnische Risiko, das lebensversicherungstechnische Risiko, das krankenversicherungstechnische Risiko, das Marktrisiko, das Kreditrisiko und das operationelle Risiko zu berücksichtigen.
Die Basissolvenzkapitalanforderung wurde im Rahmen der EU-Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009 zur Solvabilität II[3] eingeführt (siehe Seite 124) und definiert über die Korrelationsformel (auch Wurzelformel genannt), wie aus den einzelnen Solvenzkapitalanforderungen (SCR) die (gesamte) Basissolvenzkapitalanforderung zu berechnen ist.
Einzelnachweise
- ↑ PE-CONS 3643/6/09 REV 6, Solvabilität II vom 25. November 2009
- ↑ Deutsches Institut für Interne Revision e. V. (Hrsg.), Risikotragfähigkeit und Limitierung in Versicherungen, 2011, S. 84
- ↑ Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit – SOLVABILITÄT II/* KOM/2007/0361 endg. - COD 2007/0143 */ (PDF)
Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009 zur Solvabilität II (PDF)