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Batteriegesetz

From Wickepedia
Basisdaten
Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen,
die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren
Kurztitel: Batteriegesetz
Abkürzung: BattG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-53
Erlassen am: 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1582)
Inkrafttreten am: 1. Dezember 2009
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 3. November 2020
(BGBl. I S. 2280)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2021
(Art. 3 G vom 3. November 2020)
GESTA: N020
Weblink: Text des BattG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Batteriegesetz setzt die europäische Altbatterierichtlinie (Richtlinie 2006/66/EG vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren) in deutsches Recht um.

Inhalt

Das Batteriegesetz beinhaltet verbindliche Ziele für Rücknahmemenge handelsüblicher Altbatterien – 35 % bis 2012 sowie 45 % bis 2016 (§ 16 BattG). Die in Prozenten angegebene Rücknahmequote ist eine rollierende Quote, die die in Verkehr gebrachten und zurückgenommenen Massen an Batterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Beschränkungen für die Verwendung von Cadmium und Quecksilber vorgesehen. Ein Melderegister für die Hersteller von Batterien und Akkus soll dafür sorgen, dass diese ihre Verantwortung bei der Rücknahme und Entsorgung ihrer Produkte wahrnehmen. Das Melderegister wird beim Umweltbundesamt geführt.

Mit der Neuregelung der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren wird die seit 1998 geltende Batterieverordnung ersetzt. Wie bisher liegt die Rücknahme- und Entsorgungsverantwortung für Altbatterien und Altakkumulatoren auch zukünftig grundsätzlich in den Händen der Hersteller, Importeure und Vertreiber. Die Rücknahme der Altbatterien wird dabei weitgehend über den Handel abgewickelt. Führende Batteriehersteller (insgesamt acht) und der Zentralverband Elektrotechnik und Elektronikindustrie gründeten 1998 die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS Batterien). Das Non-Profit-Unternehmen ist das vom Umweltbundesamt festgestellte „Gemeinsame Rücknahmesystem“ für Gerätebatterien gemäß § 6 BattG. Zwischenzeitlich nutzen mehr als 1.800 Hersteller und Importeure die Serviceleistungen von GRS Batterien und es bestehen bundesweit und flächendeckend etwa 170.000 Sammelstellen. 2009 wurde dadurch bereits eine Sammelquote von 44 % erreicht. Damit übertrifft GRS Batterien bereits jetzt die Vorgaben für 2012 und liegt sehr nah an der Quote, die für 2016 festgelegt wurde. Es gibt weitere Batterierücknahmesysteme in Deutschland, wie beispielsweise CCR REBAT der CCR AG, Öcorecell der IFA-Ingenieurgesellschaft mbH oder ERP European Recycling Platform. Diese Systeme haben einen Marktanteil von etwa 15 Prozent. Auch diese Systeme werden die Vorgaben des BattG erfüllen.

Die korrekte Wahrnehmung dieser abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung durch die Hersteller und Importeure wird zukünftig über ein staatliches Herstellerregister abgesichert. Hersteller und Importeure dürfen ab dem 1. Dezember 2009 Batterien und Akkumulatoren nur noch dann in Verkehr bringen, wenn sie dies gegenüber dem beim Umweltbundesamt geführten Register angezeigt und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegt haben.

Neufassung des BattG

Die 2013 erfolgte Änderung der zugrundeliegenden europäischen Richtlinie zieht eine Neufassung des deutschen Batteriegesetzes nach sich. In erster Linie sind die Vorgaben zum Inverkehrbringen von quecksilberhaltigen Knopfzellen und cadmiumhaltigen Gerätebatterien und -akkus, die in schnurlosen Elektrogeräten zum Einsatz kommen, betroffen. Letztendliches Ziel ist die dauerhafte Entfernung dieser gefährlichen Stoffe aus dem Stoffkreislauf. Seit Oktober 2015 ist das Inverkehrbringen von Knopfzellen untersagt, die mehr als 0,0005 % (5 mg/kg) Quecksilber enthalten. Gerätebatterien und -akkus, die mehr als 0,002 % (20 mg/kg) Cadmium enthalten, dürfen ab Januar 2017 nicht mehr in den Handel gebracht werden. Ausnahmen bestehen für Batterien für Alarmsysteme, Notbeleuchtung und medizinische Anwendungen.[1]

Änderungen ab 1. Januar 2021

Die Änderungen sollen fairen Wettbewerb beim Recycling ermöglichen, das Institut des Gemeinsamen Rücknahmesystems wurde abgeschafft. Die Sammelquote erhöhte sich von bisher 45 auf 50 Prozent. Hersteller müssen sich, bevor sie Batterien erstmals in Verkehr bringen, ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr beim Umweltbundesamt (UBA) melden, sondern sich mit der Batterieart und Marke von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) registrieren lassen. Endnutzer können weiterhin Batterien unentgeltlich neben Sammelstellen bei den jeweiligen Vertreibern dieser Batteriearten zurückgeben.[2]

Einzelnachweise

  1. Deutsches Batteriegesetz soll geändert werden, in: Elektronik-Informationen, Ausgabe 2/2016, AT-Fachverlag (Hg.), Planegg, 2016
  2. Das neue Batteriegesetz. Umweltbundesamt, 17. Dezember 2020, abgerufen am 6. März 2021.

Weblinks