Basisdaten | |
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Titel: | Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 |
Langtitel: | Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten |
Abkürzung: | BDG 1979 |
Typ: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Republik Österreich |
Rechtsmaterie: | Dienstrecht |
Fundstelle: | StF: BGBl. Nr. 333/1979 |
Datum des Gesetzes: | 27. Juni 1979 |
Inkrafttretensdatum: | 1. Jänner 1980 |
Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 112/2019 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist ein österreichisches Gesetz, welches die Dienstverhältnisse aller Bediensteten regelt, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (Bundesebene) stehen, also Bundesbeamte. Sie werden im Gesetz als Beamte bezeichnet (§ 1 Abs. 1 BDG 1979).
Auf die ebenfalls beamteten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sondern das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (§ 1 Abs. 2 BDG 1979). Auf Staatsanwälte, für die ebenfalls das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz gilt, ist das Beamten-Dienstrechtsgesetz nur teilweise anzuwenden (§ 1 Abs. 3 BDG 1979).
Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis zwischen Gebietskörperschaften und ihren Arbeitnehmern (öffentliche Bedienstete) wurde von 1914 bis 1979 als Dienstpragmatik bezeichnet,[1] seither spricht man von Beamtendienstrecht.[2]
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Eintrag zu Dienstpragmatik im Austria-Forum (im AEIOU-Österreich-Lexikon)
- ↑ Eintrag zu Beamtendienstrecht im Austria-Forum (im AEIOU-Österreich-Lexikon)