Unter Behinderungsmissbrauch versteht man im Kartellrecht neben dem Ausbeutungsmissbrauch und dem Strukturmissbrauch ein Verhalten zur Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung.[1]
Es wird zwischen preisbezogenem und nicht-preisbezogenem Behinderungsmissbrauch unterschieden.
Der preisbezogene Behinderungsmissbrauch ist durch eine Kampfpreisstrategie (Dumping) gekennzeichnet, der nicht-preisbezogene Behinderungsmissbrauch insbesondere durch die sog. Geschäftsverweigerung nach der Essential-Facilities-Doktrin.[2]
Der Behinderungsmissbrauch ist nach Art. 101,[3] 102[4] AEUV und nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verboten.
Einzelnachweise
- ↑ Florian Bien: Europäisches und deutsches Kartellrecht Universität Würzburg, Stand: 7. Oktober 2014, S. 57, 61 ff.
- ↑ Alexander Schäfer: Die essential facilities doctrine im Spiegel des Urteils 'Bronner' des Europäischen Gerichtshofs ; unter besonderer Berücksichtigung der historischen Entwicklung im Kartellrecht der Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft Universität Tübingen, 2001
- ↑ Art. 101 AEUV ( des vom 17. Juni 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Art. 102 AEUV