Beitragsgeminderte Zeiten ist ein Begriff aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Im Überblick der rentenrechtlichen Zeiten unterfällt die beitragsgeminderte Zeit den so genannten Beitragszeiten.
Definition
Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit beitragsfreien Zeiten – also Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten oder Ersatzzeiten – belegt sind.
Zeiten der beruflichen Ausbildung gelten als Pflichtbeitragszeit sowie als beitragsgeminderte Zeit.
Kasuistik
Als Pflichtbeitragszeit und Anrechnungszeit gleichermaßen (= beitragsgeminderte Zeit) berücksichtigt man:
- Arbeitsunfähigkeit bzw. Rehabilitation mit Leistungsbezug im Zeitraum von 1984 bis 1991 (je einschließlich), sofern der Versicherte den Beitrag mitgetragen hat
- sowie von 1992 bis 1997 (je einschließlich) mit Lohnersatzleistung
- Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug von 1992 bis 1997 (je einschließlich).
Außerhalb dieser Zeiträume konnten die Tatbestände der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit durchaus andere rentenrechtliche Zeiten erfüllen.
Rechtsfolgen
Beitragsgeminderte Zeiten erhalten durch die Gesamtleistungsbewertung gegebenenfalls Aufwertung durch einen rentenrechtlichen Zuschlag an Entgeltpunkten bis zur Höhe des Wertes, den sie als beitragsfreie Anrechnungszeiten hätten. Anders gesagt: Dem Rentenwert nach sind beitragsgeminderte Zeiten äquivalent zu den Anrechnungszeiten.