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Berufsschadensausgleich

From Wickepedia

Der Berufsschadensausgleich ist ein Anspruch des sozialen Entschädigungsrechts und in § 30 Abs. 3 ff. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) geregelt.

Voraussetzungen und Bemessung

Nach diesen Bestimmungen erhalten Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch Schädigungsfolgen (§ 1 BVG) gemindert ist, einen Berufsschadensausgleich in Höhe 42,5 % des auf volle Euro nach oben abgerundeten Verlustes. Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (= derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BVG, "Brutto-Methode").

Wie sich das Vergleichseinkommen berechnet, ist in § 30 Abs. 5 BVG in Verbindung mit der Berufsschadensausgleichsverordnung[1] geregelt. Demgemäß errechnet sich das Vergleichseinkommen aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A, der die Beschädigten ohne die Schädigung zuzuordnen wären. Dabei werden – je nach tatsächlichem oder vermutlichem Bildungsabschluss – fünf verschiedene Vergleichseinkommen gebildet. Einzelheiten ergeben sich aus § 2 der neuen Fassung der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV), die zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist. Die Vergleichseinkommen werden jährlich im Bundesanzeiger bekanntgemacht und auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht.[2]

Die oben dargestellte "Brutto-Methode" wird allerdings nicht mehr angewendet. Seit dem 21. Dezember 2007 wird für alle Neufälle die "Netto-Methode" angewendet (§ 30 Abs. 6-8 BVG). Dabei wird einem Nettobetrag des Vergleichseinkommens der Nettobetrag des tatsächlichen Einkommens gegenübergestellt, wobei die Nettobeträge nach vorgegebenen Formeln fiktiv aus den Bruttobeträgen ermittelt werden (§ 30 Abs. 7 f. BVG). Neben der Ausgleichsrente (§§ 32 f. BVG) wird auch der Ehegattenzuschlag (§ 33a BVG) zum Nettobetrag des tatsächlichen Einkommens hinzugerechnet. Die Differenz beider Nettobeträge wird als Berufsschadensausgleich gezahlt (§ 30 Abs. 6 BVG).

Zum 1. Juli 2011 wurden die gesetzlichen Bestimmungen zum Berufsschadensausgleich grundlegend reformiert. Dabei wurde insbesondere das System der Vergleichseinkommen radikal vereinfacht: aus einer Fülle von mehr als 1000 Berufsgruppen wurden lediglich fünf Vergleichseinkommen gebildet, die sich an die Besoldung der Bundesbeamten anlehnen. Darüber hinaus wurde auch das System der Dynamisierung der Vergleichseinkommen verändert, wobei zwei unterschiedliche Dynamisierungsmethoden eingeführt wurden: bei "Altfällen" (Antragstellung vor dem 1. Juli 2011) wurde das Vergleichseinkommen zum 30. Juni 2011 festgestellt und wird seither jährlich mit demselben Prozentsatz wie die übrigen Renten angepasst (§ 87 Abs. 1 BVG); Bei "Neufällen" (Antragstellung nach dem 30. Juni 2011) hingegen wird der Berufsschadensausgleich jährlich analog der Entwicklung der Beamtenbesoldung angepasst (§ 30 Abs. 5 BVG). Da aber das Rentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Rentenanpassungsformel auch in Zukunft gegenüber dem Niveau der Durchschnittseinkommen sinken wird[3], erleiden die "Altfälle" mittelfristig eine spürbare Einkommenseinbuße. Sie sind also aufgrund der unterschiedlichen Dynamisierung gegenüber den "Neufällen" benachteiligt.

Empfängerkreis

Die Zahl der Bezieher dieser Leistung des Sozialen Entschädigungsrechtes ist relativ klein. Im Januar 2013 gab es 16.400 Empfänger von Berufsschadensausgleich.[4] Aufgrund des hohen Alters der Kriegsbeschädigten wird die Zahl auch in den kommenden Jahren weiter sinken. Die zweitgrößte Gruppe der Empfänger dieser Leistung sind Opfer von Gewalttaten, die Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten (vgl. § 1 OEG). Zahlenmäßig folgen ehemalige Soldaten der Bundeswehr, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben (vgl. §§ 80 f. SVG).

Literatur

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hg.), Übersicht über das Sozialrecht, Bildung und Wissen Verlag (erscheint jährlich).
  • K.-F. Ernst – B. Morr, Ratgeber zum sozialen Entschädigungsrecht, KB-Helfer 2013, Stuttgart u. a.: Boorberg Verlag 2013.
  • H.-G. Hansen, Der Berufsschadensausgleich – unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und der Verhältnisse in den neuen Bundesländern, Köln u. a.: Heymanns 1996.
  • S. Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht: Handkommentar, Nomos Verlag 2011.

Einzelnachweise

  1. Text der geltenden Berufsschadensausgleichsverordnung
    Text der bis Juli 2011 geltenden Berufsschadensausgleichsverordnung
  2. Homepage des Bundesministeriums für Arbeit uns Soziales (Memento des Originals vom 3. Dezember 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmas.de
  3. Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hg.), Rentenversicherungsbericht 2013, S. 40 (Tabelle B 8).
  4. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hg.), Übersicht über das Sozialrecht 2013/2014, S. 1109 (der dort angegebene Anspruchsmonat "Januar 2011" beruht auf einer versäumten Anpassung und ist zu "Januar 2013" zu korrigieren).