In Hamburg ist der Bezirksamtsleiter (in den ersten Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg als Bezirksleiter bezeichnet) der jeweilige Leiter der örtlichen Verwaltung (des Bezirksamtes) in den sieben Bezirken; dieser Posten wird normalerweise öffentlich ausgeschrieben, eine Kandidatin oder ein Kandidat von der Bezirksversammlung gewählt und dann in der Regel von der Hamburgischen Landesregierung, dem Senat, für 6 Jahre eingesetzt. Dieser Modus gilt seit dem Bezirksverwaltungsgesetz vom 22. Mai 1978. Vorher wurde der Bezirksamtsleiter durch den Senat im Einvernehmen mit der Bezirksversammlung ernannt.
Aufgrund der verfassungsmäßigen Besonderheit, dass die Freie und Hansestadt Hamburg sowohl Bundesland als auch Gemeinde ist („Einheitsgemeinde“), sind die Bezirksämter keine eigenständigen Verwaltungseinheiten; sie unterstehen vielmehr der Bezirksverwaltung der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (Rechtsaufsicht) und ihre Dezernate zudem den jeweiligen Fachbehörden (Fachaufsicht). Außerdem sind sie fiskalisch von den im Landesparlament (Hamburgische Bürgerschaft) beschlossenen Haushaltsplänen abhängig.
In der Presse werden die Bezirksamtsleiter gelegentlich als „Bezirksbürgermeister“ bezeichnet.