Der Rechtsbegriff Bilanzansatz bezeichnet im deutschen Handelsrecht für das Rechnungswesen den Wertansatz für Positionen in der Bilanz auf der Aktivseite und der Passivseite. Er ist nicht legal definiert, wird jedoch vom Gesetzgeber verwendet, insbesondere in § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG und § 49 Abs. 2 InvStG.
Welcher Bilanzansatz gewählt wird, ergibt sich aus den gesetzlichen Bewertungsmaßstäben. Im HGB gilt grundsätzlich das Prinzip der Bilanzvorsicht, so dass Vermögen nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten (= anzusetzen) und Schulden nach dem Höchstwertprinzip zu bewerten sind. Die Bewertung in der Steuerbilanz kann davon abweichen, weil das Maßgeblichkeitsprinzip beim Bilanzansatz nur eingeschränkt gilt. Der Bilanzersteller kann Aktivierungswahlrechte und Passivierungswahlrechte in Anspruch nehmen.
In anderen Rechtskreisen richtet sich der Bilanzansatz u. a. nach den IASB oder nach US-GAAP.