Die Bremer Tabelle dient in der Rechtsprechung im deutschen Familienrecht der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts, der nach einer Scheidung vom unterhaltspflichtigen an den unterhaltsberechtigten Ehepartner gezahlt wird. Die Tabelle wird derzeit von Richter am OLG a. D. Werner Gutdeutsch, München, fortgeführt.
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Der nach der Differenz- oder Additionsmethode ermittelte „Rohunterhalt“ wird mittels der „Bremer Tabelle“ in ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet. Aus diesem ermittelten Betrag wird unter Ansatz der aktuellen Beitragsquote zur gesetzlichen Rentenversicherung die Höhe des Altersvorsorgeunterhalts ermittelt. Damit es hierdurch nicht zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes kommt, wird auf seiten des Unterhaltspflichtigen der ermittelte Altersvorsorgeunterhaltsbetrag bei der Ermittlung des Elementarunterhaltanspruches des Berechtigten, der seinen laufenden Lebensbedarf decken soll, einkommensmindernd berücksichtigt, also zuvor abgezogen.