Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes |
Kurztitel: | Bundesarchivgesetz |
Früherer Titel: | Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes |
Abkürzung: | BArchG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 224-28 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62) |
Inkrafttreten am: | 15. Januar 1988 |
Neubekanntmachung vom: | 6. September 2021 (BGBl. I S. 4122) |
Letzte Neufassung vom: | Art. 1 G vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
16. März 2017 (Art. 6 G vom 10. März 2017) |
GESTA: | O005 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Bundesarchivgesetz legt in Deutschland fest, wie das Archivgut des Bundes durch das Bundesarchiv auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten ist.
Die Schutzfrist für Archivgut beträgt grundsätzlich 30 Jahre (§ 11 Abs. 1). Betrifft das Archivgut natürliche Personen, endet die Schutzfrist frühestens zehn Jahre nach dem Tod, ggf. auch 100 Jahre nach der Geburt oder 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen (§ 11 Abs. 2). Unterliegen Unterlagen der Geheimhaltung, beträgt die Schutzfrist 60 Jahre (§ 11 Abs. 3). Ausnahmen von der Schutzfrist gelten für Personen der Zeitgeschichte und können durch das Bundesarchiv unter Umständen (z. B. bei vorliegender Einwilligung) verkürzt werden (§ 12 Abs. 2).
Weblinks
- Unerforschbar - Ralf Jacob, der Vorsitzende des Archivarsverbandes VdA, äußerte sich nach Annahme des Gesetzes enttäuscht.