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Bundesgremienbesetzungsgesetz

From Wickepedia
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien
Kurztitel: Bundesgremienbesetzungsgesetz
Früherer Titel: Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflussbereich des Bundes
Abkürzung: BGremBG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsorganisationsrecht
Fundstellennachweis: 116-3/1
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Juni 1994
(BGBl. I S. 1406, 1413)
Inkrafttreten am: 1. September 1994
Letzte Neufassung vom: Art. 1 G vom 24. April 2015
(BGBl. I S. 642)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Mai 2015
(Art. 24 G vom 24. April 2015)
GESTA: I009
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien, auch Bundesgremienbesetzungsgesetz, amtliche Abkürzung BGremBG wurde am 24. April 2015 neu erlassen. Es hat die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in Gremien zum Ziel, soweit der Bund Mitglieder für diese bestimmen kann (§ 1 BGremBG).

Es ersetzt das Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflussbereich des Bundes vom 24. Juni 1994,[1][2] das darauf abzielte, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Gremien im Einflussbereich des Bundes zu verbessern.

Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz regelt die Besetzung von Vorständen, Beiräten, Kommissionen, Ausschüssen, Verwaltungs- und Aufsichtsräten, kollegiale Organen und vergleichbaren Gruppierungen (§ 3 BGremBG), die vom Bund berufen werden oder in denen der Bund einzelne Posten besetzen darf. Hierbei gilt das Prinzip der Doppelbenennung, das heißt, dass Sitze gleichberechtigt von einer Frau und einem Mann besetzt werden sollen (§ 4 Abs. 1 BGremBG).

Die Bundesregierung muss darüber dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen Bericht vorlegen.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BT-Drucksache 16/4385 vom 16. Februar 2007, S. 25 f.
  2. Art. 11 des Zweiten Gleichberechtigungsgesetzes vom 24. Juni 1994