Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes |
Kurztitel: | Bundesschienenwegeausbaugesetz |
Abkürzung: | BSWAG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Eisenbahnrecht |
Fundstellennachweis: | 933-12 |
Erlassen am: | 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874) |
Inkrafttreten am: | 24. November 1993 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
29. Dezember 2016 (Art. 3 G vom 23. Dezember 2016) |
GESTA: | J027 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Bundesschienenwegeausbaugesetz regelt zusammen mit dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege, der dem Gesetz als Anlage beigefügt ist, den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes.
In den Bedarfsplan sollen insbesondere aufgenommen werden Schienenverkehrsstrecken des Fern- und Nahverkehrs, Schienenverkehrsknoten und Schienenverkehrsanlagen, die dem kombinierten Verkehr Schiene/Straße/Wasserstraße sowie der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen dienen. Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes gehören.
Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen. Hierbei sind auch Ausbaupläne für den europäischen Eisenbahnverkehr und kombinierten Verkehr, Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumordnung angemessen zu berücksichtigen.
Über den Fortschritt der im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege aufgelisteten Projekte berichtet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich dem Deutschen Bundestag im Verkehrsinvestitionsbericht.[1]