Ein Dekret (lateinisch decretum „Beschluss“, „Verordnung“, zu dēcernere „beschließen“, „entscheiden“) ist ein von einer Behörde, Regierung oder einem Staatsoberhaupt erlassener Rechtsakt, in der Regel in Form einer Verordnung oder Verfügung mit Gesetzeskraft.
In der deutschen Rechtssprache wird das Dekret auch als Erlass bezeichnet. In rechtssprachlich korrekter Ausdrucksweise wird ein Dekret (von der zuständigen Stelle) erlassen, während ein Erlass (durch die zuständige Stelle) ergeht.
Weitere Einzelheiten
Viele Verfassungen lassen in bestimmten Fällen Dekrete zu, die ohne parlamentarische Mitwirkung von der Exekutive erlassen werden können, etwa nach Ausrufung des Notstandes (Notverordnung).
In Monarchien und präsidentiellen Systemen werden Gesetze (auch parlamentarisch verabschiedete) und Verordnungen häufig durch Dekrete des jeweiligen Staatsoberhauptes veröffentlicht und in Kraft gesetzt.
In Italien hat das Dekret (decreto) verschiedene Funktionen. Ein Dekret wird immer durch ein monokratisches Organ, also nur durch eine einzelne natürliche Person, erlassen.
- Zum einen ist es eine Kundmachungsform allgemein-abstrakter Rechtsakte. Während der Präsident der Republik die Gesetze lediglich ausfertigt, werden Verordnungen (regolamenti) und Akte mit Gesetzeskraft des Ministerrates (Consiglio dei Ministri, Regierung) durch sein Dekret erlassen (Art. 87 Abs. 5 Verfassung). Verordnungen im Geschäftsbereich der einzelnen Ministerien erlangen durch Dekret des jeweiligen Ministers Gültigkeit (z. B. Dekret des Präsidenten des Ministerrats) (vgl. Art. 17 Abs. 3 Gesetz 400/1988). Im Regierungssystem der Regionen und Autonomen Provinzen gibt es das Dekret des Präsidenten der Region (Presidente della Regione) bzw. des Landeshauptmanns (Presidente della Provincia) zum Erlass der Verordnungen von Region und Land (z. B. Art. 43 Südtiroler Autonomiestatut).
- Zum anderen sind Dekrete Rechtsakte mit genau bestimmten Empfängerkreis der öffentlichen Verwaltung. Hier haben sie den Charakter von Verwaltungsvorschriften, die vom Leiter einer Organisation erlassen werden. In den Prozessordnungen finden sich Dekrete als Anordnungen des (vorsitzenden) Richters zur Gestaltung des Ablaufs des Verfahrens (z. B. Art. 435 ZPO). Da die Vollstreckung einer Maßnahme oft durch Dekret des Richters angeordnet wird, kann es auch als ‚Bescheid‘ wiedergegeben werden (z. B. decreto ingiuntivo – Mahnverfahren, Art 641 ZPO). Im Verfahren per Dekret (procedimento per decreto), einem Strafbefehlsverfahren, wird eine Geldstrafe für leichtere Vergehen durch Dekret verhängt, was das Gerichtsverfahren verkürzt (Art. 459 StPO).
In Belgien bezeichnet man als Dekret (niederl. decreet, frz. décret) die Rechtsnorm mit Gesetzeswert, die vom Parlament einer Gemeinschaft oder einer Region verabschiedet wurde (außer in der Region Brüssel-Hauptstadt, wo diese Normen Ordonnanzen genannt werden).
In Deutschland war der von der französischen Rechtssprache geprägte Ausdruck Dekret vor allem im 18. und 19. Jahrhundert geläufig, heute wird zur Bezeichnung von behördlichen oder richterlichen Anordnungen bzw. ministeriellen Verwaltungsvorschriften nur noch die Benennung Erlass verwendet. Für entsprechende Vorgänge in Rechtsordnungen anderer Länder werden (auch in Abhängigkeit von der ausgangssprachlichen Terminologie) beide Benennungen – oft auch synonym – verwendet.
Im römisch-katholischen Kirchenrecht wird als Dekret ein rechtsetzender (gesetzesgleicher) Verwaltungsakt des kirchlichen Gesetzgebers oder der kirchlichen Verwaltung bezeichnet, der an alle Gläubigen (Allgemeines Dekret, Verwaltungsakt (Deutschland)) oder an einen oder mehrere Einzelne (Einzeldekret, Einzelfallentscheidung) gerichtet sein kann. Neben päpstlichen und bischöflichen Dekreten sind auch Beschlüsse der Konzilien in Form von Konzilsdekreten ergangen. Dabei sind Dekrete insbesondere von Instruktionen der kirchlichen Behörde zu unterscheiden, die als Auslegungsrichtlinien keine eigene Gesetzeskraft besitzen.
Siehe auch
- Beneš-Dekrete
- Dekretale (päpstliche Jurisdiktion im Mittelalter)
- Executive Order
- Systematik kirchlicher Verwaltungsakte (Grafik)
- Ukas
- Umsturzdekrete
Weblinks
- Decretum. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,2, Stuttgart 1901, Sp. 2289–2306.