Dienststätte ist in Deutschland die Stelle, bei der ein Beschäftigter regelmäßig Dienst versieht.[1][2] Es gehören zu ihr alle Stellen innerhalb einer abgegrenzten Liegenschaft, auch bei Überschreitung von Gemeindegrenzen.[2][3] Bei Telearbeit oder mobilem Arbeiten ist die Dienststätte allein der Teil der zuständigen Dienststelle, dem der häusliche oder mobile Arbeitsplatz durch Geschäftsverteilungsplan zugewiesen und mit dem er technisch verbunden ist.[3]
Der Begriff wird überwiegend im Dienstrecht sowie im Arbeitsrecht der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte) verwendet. Im Einkommensteuerrecht wird stattdessen von „(erster) Tätigkeitsstätte“ gesprochen (vgl. z. B. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG).
Die politische Gemeinde, in der die Dienststätte liegt, ist der Dienstort. Wird außerhalb der Dienststätte ein Dienstgeschäft ausgeübt, liegt eine Dienstreise vor.[3]
Einzelnachweise
- ↑ Urteil – 4 AZR 491/73. Bundesarbeitsgericht, 3. Juli 1974, abgerufen am 24. September 2019.
- ↑ 2.0 2.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV). In: Verwaltungsvorschriften im Internet. Bundesministerium des Inneren, 1. Juni 2005, abgerufen am 24. September 2019 (Tz. 2.1.3).
- ↑ 3.0 3.1 3.2 Carsten Gorbatenko: Dienststätte. Haufe-Lexware, abgerufen am 24. September 2019.