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Datum |
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05.04.2021 | 7601-3-1 | 13.04.2021 |
Sehr geehrter Herr [..],
bezugnehmend auf Ihr erneutes Schreiben teile ich Ihnen mit, dass für die Akteneinsicht in laufende Verfahren die jeweilige Kammer zuständig ist. In der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit werden die Gerichtsakten noch nicht elektronisch geführt (vgl. hierzu auch § 65 b SGG), so dass sich die Akteneinsichtnahme nach $ 120 Abs. 3 SGG richtet. Für eine Akteneinsicht in Ihre noch laufenden Verfahren in der 12. Kammer setzten Sie sich: bitte mit der Vorsitzenden der 12. Kammer, Frau RiSG Prof. Dr. Wicke, in Verbindung, für abgeschlossene Verfahren mit der Geschäftsleitung des Gerichts.
Mit freundlichen Grüßen
Gaa-Unterpaul
Richterin am Sozialgericht als weitere aufsichtführende Richterin
Verantwortliche für den Datenschutz am Sozialgericht München