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Az.: L 5 KR 372/21
L 5 KR 403/21 B ER
L 5 KR 373/21 B
6. Oktober 2021
I.
Die Mitteilung von Terminen zu mündlichen Verhandlungen, zugestellt am 1. Oktober 2021, wird zur Kenntnis genommen. Es wird um verzögerungsfreie Mitteilung der Zuweisung ehrenamtlicher Richter gebeten, sowie um Übermittlung vorliegender Vollmachten zur Vertretung bei der Gegnerin.
II.
Akteneinsicht ist zur Vorbereitung erforderlich, sie konnte jedoch aus vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen bislang nicht erfolgen. Denn die Akten standen beim Versuch der Einsichtnahme vor Ort innerhalb der Öffnungszeiten unerwartet nicht zur Verfügung. Hierauf folgend begehrte Mitteilung darüber, welche Schriftstücke bei einem weiteren Versuch Einsichtnahme vor Ort definitiv zur Verfügung stehen, ist unterblieben. Diese ist nachzuholen, denn Einsichtnahme1 wird aus prozessökonomischen Erwägungen nur im Rahmen eines einzigen Termins erfolgen.
Ohne rechtzeitige Möglichkeit zur Einsichtnahme, insbesondere in die bislang nur ausschnittsweise zur Verfügung stehenden Akten der Beklagten, ist die Vorbereitung und Durchführung von mündlichen Verhandlungen undenkbar. Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 EMRK, § 25 SGB X.
Insbesondere ist auch erforderlich, daß dabei der Umfang der Dokumente welche an den Widerspruchsausschuss bei der Gegnerin vorgelegt worden waren nachvollziehbar gemacht wird. Es ist beabsichtigt, im Rahmen der Verhandlung die Feststellung von Nichtigkeit entsprechend § 40 Abs 1 SGB X zu beantragen.
Auch ob die Interpretation durch den Senat zum Verfahren L 5 KR 372/21 als “Berufung” in
irgendeiner Weise vertretbar ist, kann ohne rechtzeitige Akteneinsicht nicht geprüft werden.
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1Kolbe versucht die Einsichtnahme in interne Geschäftsverteilungspläne auf jene des 5. Senats zu
reduzieren. Eine solche Einschränkung ist nach der RSp, wie bereits dargelegt, unzulässig. Für den
Vergleich zwischen Senaten zur Prüfung der Echtheit wird Einsicht in alle GVP genommen.
[ 2 ]Eine kurzfristige Einschränkung der Möglichkeiten zur Vorbereitung hat sich durch eine
Quarantäneanordnung der “Sonderorganisation Corona” ergeben. Es steht bis
einschliesslich dem 11. Oktober 2021 keine anderweitige Betreuung für den Sohn, ein
Kleinkind, zur Verfügung, sodass diese persönlich erfolgen wird.
III.
Zur Beweiserhebung ist die Beziehung weiterer Akten der Vorinstanzen, Az S 12 KR 1265/20 ER sowie S 12 KR 1268/20, zwingend erforderlich. Parteienvortrag des Klägers wird direkt auf diese Akten Bezug nehmen. Zur Klärung verfahrensrechtlicher Fragen betreffend Az S 12 KR 1265/20 ER wird ausserdem Zugriff auf die elektronische Gerichtsakte notwendig sein, sodass um rechtzeitige Übermittlung derselben zwischen den Gerichten, bzw. Herausgabe an den Kläger, gebeten wird.
In Ergänzung zur beigezogenen Akte L 5 KR 156/21 beabsichtigt der Kläger im Rahmen der
Verhandlung das Vorspielen einer Tonbandaufnahme.
IV.
Ein Termin von nur 10 Minuten kann für das Verfahren L 5 KR 403/21 B ER keinesfalls ausreichend sein. Dieses betrifft keinesfalls einen einfachen Sachverhalt und auch eine gewiss für den Senat neuartige rechtliche Konstellation. Hierzu wird ausführlicher Parteienvortrag zu Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit, sowie verfahrensrechtlichen Fragen zu zugestandenen Tatsachen bei fehlender Amtsermittlung erfolgen. Ein Termin mit einer Dauer von 120 Minuten wäre hier eher sachgerecht. Dem Anspruch auf ein faires Verfahren entsprechend Art 6 Abs 1 EMRK tut die aktuelle Terminierung nicht genüge.
V.
Die Reihenfolge der Termine ergibt keinen Sinn. Aus logischen Gründen ist zunächst zur
Sache L 5 KR 373/21 B zu verhandeln. Hat diese Erfolg, dann kann erwägt werden, das
Verfahren zu L 5 KR 403/21 B ER ruhend zu stellen, und eine mündliche Verhandlung
erübrigt sich in diesem Fall. Bleibt L 5 KR 373/21 B ohne Erfolg, dann ist damit dem
Subsidiaritätserfordernis für eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid
genüge getan. “Berufung” in L 5 KR 372/21 ist klar subsidiär zu L 5 KR 373/21 B.
VI.
Aus welchem Grund ein zweites Verfahren L 5 KR 372/21, als “Berufung”, eröffnet wurde
bleibt weiterhin unklar. Mit einer Berufung ist aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit der
Rechtsmittel stets die unbedingte Willenserklärung verbunden, daß Berufung tatsächlich
statthaft sei. Sie konkurriert daher als Form der Einwilligung mit der Vollendung einer trivial
nachweisbaren und somit für die Durchsetzung des Legalitätsprinzips opportunen, weiteren
Straftat durch Frau Wicke.
Effektive Strafverfolgung dürfte auch für Rittweger ein wichtiges Ziel sein, denn löblich kann bei ihm ein Bemühen festgestellt werden, die Versichertengemeinschaft möglichst gering zu belasten. Einem solchen Wunsch kann wirksam auch durch Regress der öffentlichen Hand nach schuldhafter Verletzung von Amtspflichten sowie dem Verlust von Versorgungsansprüchen Rechnung getragen werden. [ 3 ]
VII.
Auf die fehlende Herausgabe der Daten entsprechend DSGVO durch die Prozessgegnerin sowie die Gerichte wird wegen der möglichen prozessrechtlichen Folgen, ausdrücklich hingewiesen.
VIII.
Für den Fall, daß die Gegnerin auch weiterhin am fachfremden MDK-Gutachten festhalten möchte, wird die Beiladung von Gutachterin Moscatelli beantragt, sodaß das Unterschreiten des Facharztstandards und ihr fehlendes Verständnis elementarer Terminologie im Fachgebiet der Behandlung vom Kläger augenscheinlich gemacht werden kann.