Toggle menu
Toggle personal menu
Not logged in
Your IP address will be publicly visible if you make any edits.

Nichtigkeitsklage wegen nachträglicher Behauptung von Bedrohung, 12. Januar 2022

From Wickepedia
Doc:20220112-sg-032-void

thumbnail thumbnail thumbnail thumbnail thumbnail thumbnail thumbnail thumbnail thumbnail thumbnail thumbnail

[ 1 ][..] München

An das Sozialgericht München Richelstraße 11 80634 München

12. Januar 2022

Az. S 12 KR 1265/20 ER
S 12 KR 2030/20 ER
S 12 KR 1268/20

Hiermit erhebe ich,

[..] München – Kläger –

Nichtigkeitsklage

gegen die Techniker Krankenkasse Bramfelder Stra§e 140 22305 Hamburg

– Beklagte –

I. Sachverhalt

Infolge eines Leistungsantrags vom 16. Juli 2020 war am 17. September 2020 war nach untätigem Verstreichen einer Nachfrist Klage gegen die Techniker Krankenkasse erhoben worden; mit demselben Schreiben wurde ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Beides war aufgrund des Eintritts von Fristversäumnis entsprechend dem PatRG statthaft, ohne da§ weitere Verzögerung durch das Verwaltungsverfahren abgewartet werden musste. Die Gegnerin hatte ein Gutachten beim MD Bayern – damals MDK Bayern – beauftragt. Dieses war – für jeden mit elementarer Kenntnis im Behandlungsgebiet leicht erkennbar – der fachfremden Ärztin Moscatelli zugewiesen worden. Aufgrund ihrer Unkenntnis hatte Moscatelli behauptet, eine Beurteilung des Leistungsantrags wäre anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Die Gegnerin behauptete auf dieser Grundlage, ihr stünde eine Fristverlängerung im Rahmen weiterer Fünfwochenfristen zu und forderte den Kläger zur Mitwirkung auf. Obwohl bereits der Antrag aus der Perspektive jedes Facharztes im Behandlungsgebiet vollständig war, kam der Kläger wenige Tage nach Kenntniserlangung von der Aufforderung zur Mitwirkung – verzögert durch Abweichung der Gegnerin vom vereinbarten und zuvor genützten Kommunikationsweg elektronisches Postfach – dieser [ 2 ]Aufforderung in vollem Umfang nach. Da die fehlende Fachkompetenz von Moscatelli bereits damals erkennbar war – Identität und fehlende QualiÞkation erschlossen sich aus verschiedenen öffentlichen Dokumenten. Dennoch wurde durch Moscatelli der Gegnerin die Ablehnung des Leistungsantrags empfohlen, und die Techniker Krankenkasse folgte dem ohne weitere Prüfung. Verschiedene Aspekte des Gutachtens wurden grob pflichtwidrig1 erstellt und der Facharztstandard in so gravierender Weise unterschritten daß dem MD Bayern von der Verfehlung der Gutachterin Moscatelli berichtet wurde. Dasselbe Schreiben wurde im bereits rechtshängigen Verfahren gegen die Techniker Krankenkasse aktenkundig gemacht. Der weitere Verlauf der Verfahren war, aus Sicht des Klägers, von – höflichst ausgedrückt – problematischem Verhalten der erstinstanzliche Richterin sowie eines Senats am Bayerischen Landessozialgerichts und nebst jenem eines Verfassungsrichters geprägt. Aufgrund von Nichtigkeit kann auf nähere Ausführungen darüber an dieser Stelle verzichtet werden. Am 18. Oktober 2021 behauptete die Richterin der ersten Instanz, Julia Wicke, gegenüber der Polizei, der Kläger habe sie im Zeitraum 17. November 2020 bis 14. Oktober 2021 bedroht. Als Beweismittel ist das polizeiliche Datenblatt aus der Ermittlungsakte als Anlage N1 beigefügt. Die Polizeiakte in dieser Ermittlungsakte ist interessanterweise unvollständig. Offenbar wurde ein bereits gestellter Strafantrag durch Frau Wicke sogleich wieder zurückgenommen, nachdem sich der Kläger bei einer informellen polizeilichen Vernehmung vom Missbrauch staatlicher Gewalt unbeeindruckt zeigte. Ungeachtet dessen lässt die nunmehrige Aussage von Frau Wicke den zwingenden Schluss auf Befangenheit zu. Der Zeitraum des behaupteten Gefühls von Bedrohung schliesst alle erstinstanzliche Entscheidungen durch Frau Wicke ein. Der Kläger hat einen verfassungsmässigen Anspruch auf den gesetzlichen Richter, Art 101 Abs 1 S 2 GG. Nur der unparteiische, unbefangene Richter kommt als gesetzlicher Richter in Frage, Art 97 Abs 1 GG. Bei einer Richterin welche von sich selbst behauptet, sich im ma§geblichen Zeitraum von einem Beteiligten bedroht zu fühlen, scheidet diese Voraussetzung aus. Da es bereits am objektiven Tatbestand einer Bedrohung vollständig fehlt, kommt der Kläger als Veranlasser des Nichtigkeitsgrundes nicht in Frage. Selbst zur blossen Vortäuschung

Der bereits nach dem ersten Versuch als inkompetent erkennbaren Moscatelli waren durch den Kläger im Rahmen der Mitwirkung Hinweise auf entsprechende Fachliteratur und korrekte Interpretation der Laborparameter anhand des Behandlungsgebiets gegeben. Die Gefälligkeitsgutachterin handelte folglich wider besseren Wissens, vorsätzliche Körperverletzung im Amt kommt hier in Frage. Die Verweigerung von Amtsermittlung durch beide Instanzen und die ermessensmißbräuchlich verweigerten Auskünfte durch den MD sowie die Bayerische Landesärztekammer werden unter diesem Aspekt verstanden. Dienstrechtliches Unterlassen und bestimmte Handlungen beim MD dürften einen Korruptionstatbestand begründen. 1 [ 3 ]von Bedrohung war keinerlei Anlass2 gegeben. Zur tatsŠchlich fehlenden Bedrohung ein Auszug aus einer Polizeiakte, hier als Anhang N2 beigefŸgt. Es handelt sich um einen besonders schwerwiegende Verfahrensfehler, denn das Gericht war mangels gesetzlichem Richter nicht vorschriftsmŠssig besetzt. Folglich Þndet, entsprechend ¤ 579 Abs 1 Z 1 ZPO iVm ¤ 179 SGG, die Nichtigkeitsklage statt.

II. Statthaftigkeit

Die Nichtigkeitsklage ist statthaft, denn sie wendet sich gegen eine rechtskrŠftiges Urteil sowie gegen ihr gleichstehende Entscheidungen. Der KlŠger konnte vom Zeitraum des behaupteten BedrohungsgefŸhls erst mit Einsichtnahme in die Akte zu einem Ermittlungsverfahren wegen ¤ 145d StGB Kenntnis erlangen. Nach Verzšgerung3 durch die Behšrde konnte diese letztlich am 13. Dezember 2021 stattÞnden, nachdem der KlŠger sein Erscheinen einseitig angekŸndigt hatte. Die Monatsfrist des ¤ 586 Abs 1 ZPO ist somit gewahrt. Da§ bereits mit der fachgerichtlichen Beschwerde erfolglos als schwerwiegender Verfahrensmangel geltend gemacht worden war, Frau Wicke hatte offensichtlich eine Straftat vollendet, bleibt fŸr die gegenstŠndliche Nichtigkeitsklage unschŠdlich4, denn eine StraftŠterin5 fŸhlt sich regelhaft gerade nicht von ihrem Opfer bedroht. Gerade vom Gegenteil darf man ausgehen, denn TŠter handeln im Allgemeinen unter der Annahme von Folgenlosigkeit fŸr sich selbst ihres deliktischen Handelns oder Unterlassens. Die Nichtigkeitsklage gegen BeschlŸsse ist im Gesetz nicht ausdrŸcklich erwŠhnt. Die gegenstŠndlichen BeschlŸsse sind jedoch der formellen Rechtskraft fŠhig und kšnnen daher mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden. SpŠtere Entscheidungen stŸtzen sich gerade auf diese Eigenschaft der BeschlŸsse, fŸr ein Nichtigkeitsverfahren besteht daher ein tatsŠchlicher Bedarf und wŸrde man die Nichtigkeitsklage gegen BeschlŸsse ablehnen, kšnnten Urteile existent bleiben welche sich auf BeschlŸsse mit schwerwiegenden VerfahrensmŠngeln stŸtzen, wie es auch hier der Fall ist. Dies kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

Es wird sich bei einer nachtrŠglichen, rein subjektiven Behauptung von Bedrohung um nicht mehr als eine gewiss interessante Strategie der Strafverteidigung handeln Ð bei Frau Wicke kann man aufgrund ihrer persšnlichen UmstŠnde auch erstklassige Beratung hierzu erwarten. In Bezug auf die Befangenheit eines Richters ist dennoch die verbleibende Restwahrscheinlichkeit da§ Frau Wicke sich tatsŠchlich bedroht fŸhlte ein hinreichender Nichtigkeitsgrund. 2

In einer Parallelakte reduzierte sich wŠhrend ebensolcher Verzšgerung erkennbar die Seitenzahl aufgrund bei Verbindung von Verfahren mit gesteuerter Neupaginierung; der Stil von AktenfŸhrung oûenbar nicht nur bei Frau Wicke ein interessanter. 3

Ein allgemeiner Grundsatz, da§ die Nichtigkeitsklage nur dann zulŠssig sei, wenn der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund im Verfahren Ÿbersehen worden sei, besteht nach hM ohnehin nicht. 4

Der Wahrheitsbeweis gegenŸber in Zusammenhang stehender Behauptungen von Ehrverletzung kann problemlos erbracht werden. 5 [ 4 ]Bei den Gerichtsbescheiden bleibt an sich strittig, ob diese entsprechend ¤ 105 SGG existent sind, da die gesetzlichen Voraussetzungen offenkundig fehlten und wegen der Unbestimmtheit des Wortlautes im Gesetz und der unterschiedlicher Interpretationen in den Rechtskommentaren AntrŠge entsprechend ¤ 105 Abs 3 SGG gestellt wurde Ð diese bleiben unerledigt. Auch hier fŸhrt die Feststellung von Nichtigkeit mit der gegenstŠndlichen BegrŸndung letztlich zum selben Ergebnis. Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen die mit der Nichtigkeitsklage angreifbaren Entscheidungen6 von Richterin Wicke im betreffenden Zeitraum: Die Entscheidung zur Az S 12 KR 1265/20 ER (Beschluss) vom 23. November 2020 Die Entscheidung zur Az S 12 KR 2030/20 ER (Beschluss) vom 16. MŠrz 2021 Die Entscheidung zur Az S 12 KR 1268/20 (Gerichtsbescheid) vom 23. MŠrz 2021 Nota bene, alle Entscheidungen liegen innerhalb der von Frau Wicke behaupteten Zeitperiode ihrer subjektiven EmpÞndung von Bedrohung. Die verbleibende Entscheidung von Frau Wicke, zur Az S 12 KR 2059/20, ist mit einem Rechtsmittel angreifbar Ð die Berufungsfrist betrŠgt aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung ein Jahr.

III. BegrŸndung

Die Nichtigkeitsklage ist begrŸndet, denn der behauptete Nichtigkeitsgrund Ð nachtrŠglich erkennbare Befangenheit durch einen subjektiven Eindruck von Bedrohung durch einen Beteiligten Ð liegt nach den eigenen Angaben der Richterin tatsŠchlich vor und ein Urkundenbeweis darŸber ist beigefŸgt. Folglich ist die Sache von neuem zu verhandeln, ¤ 590 ZPO iVm ¤ 179 SGG. Auch weiterhin kommt fŸr den KlŠger die bereits zuvor angeregte, von Frau Wicke unterlassene, Verbindung von Verfahren7 nach ¤ 147 ZPO in Frage. Mangels Kenntnis des subjektiven BedrohungsgefŸhls von Frau Wicke konnte dieses nicht mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte. Die Nichtigkeitsklage richtet sich daher gegen die Entscheidung der ersten Instanz, auch dann wenn sie prozessual Ÿberholt ist. Nicht unerwŠhnt darf da§ die Entscheidungen auch unter ZustellungsmŠngeln leiden, denn sie waren ohne Beglaubigungsvermerk zugestellt worden, welcher den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen konnte, und es dŸrfte somit dem Gericht bereits am Zustellungswillen gefehlt haben Ð ein nicht heilbarer Mangel. Bei der Entscheidung zur Az S 12 KR 1265/20 ER fehlte au§erdem die Seite mit dem Gerichtssiegel und der Rechtsmittelbelehrung, durch Herausgabe der elektronischen Gerichtsakte beweisbar. Die begrŸndete Nichtigkeitsklage fŸhrt letztlich zum selben Ergebnis, soda§ es im Ergebnis nicht darauf ankommen kann ob Entscheidungen wirksam zugestellt wurden. FŸr den Fall da§ die Nichtigkeitsklage keinen Erfolg hat, muss die Behauptung unwirksamer Nichtzustellung jedoch aufrechterhalten werden. 6

Eine zweite Klage diente ausschliesslich der rechtssicheren Fristwahrung gegen den Widerspruchsbescheid. 7 [ 5 ]==IV. RechtsschutzbedŸrfnis im ER==

Hinsichtlich des Antrags auf ER besteht das RechtsschutzbedŸrfnis unverŠndert fort. Auch der spŠtere Versicherungswechsel des KlŠgers Šndert daran nichts. Nach vorheriger AnkŸndigung, zur Vermeidung Ÿberraschender Komplikationen, hatte dieser die GKV verlassen und war zur PKV gewechselt Ð nicht zuletzt weil mit der offenkundigen Rechtswidrigkeit der Verwaltung eine erheblichen Gesundheitsgefahr beim Eintritt zukŸnftiger Versicherungsereignisse verbunden ist. Jedoch trifft fŸr einen Anspruch vom Juli 2020 keinen PKV-Nachversicherer eine Leistungspßicht. Es lŠsst sich auch kein zweites Versicherungsereignis de novo behaupten denn die, anhand der aktenkundigen Fachliteratur všllig zweifelsfreie, BehandlungsbedŸrftigkeit besteht ohne Unterbrechung bis heute fort, es kam somit nicht zum Eintritt eines neuen Ereignisses. TatsŠchlich traten zwischenzeitlich zweifach medizinische NotfŠlle ein im Zusammenhang mit der verzšgerten Arzneimitteltherapie. Zum Fortbestehen unmittelbarer TherapiebedŸrftigkeit ist ein Laborbefund vom 17. September 2021 als Anlage N2 beigefŸgt. Behandlungsgrund ist gerade die sehr langsame natŸrliche Reduktion der EisenŸberladung, die wiederholte †berprŸfung der Parameter ohne Therapie ist nur in etwa halbjŠhrlichen AbstŠnden sinnvoll. Die speziÞschen GrŸnde fŸr das Fehlen von Alternativen Þnden sich in der fachŠrztlichen Auskunft vom 11. Oktober 2020 in der Akte zum Hauptsacheverfahren, die Wirksamkeit unabhŠngig der €tiologie Ð diese fŸr jeden kompetenten Facharzt offensichtlich Ð ist im Schriftsatz vom 7. April 2021 iVm Urkundenbeweis B18 ersichtlich. Entsprechend ¤ 40 Abs 1 SGB I ist der ma§gebliche8 Zeitpunkt jener des Antrags und die rechtliche PrŸfung hat ex tunc zu erfolgen. Da auch die SubsidiaritŠt des nachgehenden Leistungsanspruchs hier zum Tragen kommt ist bleibt der Umfang9 des Leistungsanspruchs nach einem Zeitraum bis zum 31. Oktober 2020 bestimmt, ¤ 19 Abs 2 SGB V. Da gleichzeitig auch GenehmigungsÞktion eingetreten war dŸrfte der ursprŸngliche Rechtsstreit mit der GewŠhrung von ER eigentlich enden, da eine Unterscheidung zwischen Kostenerstattung und Sachleistung dann keine Rolle mehr spielt. Erschwerte Bedingungen bei der Erbringung als quasi-Sachleistung Ð das Gesetzgeber sieht eine Abweichung vom Sachleitungsprinzip bei verspŠteter Leistungserbringung nach Versicherungsende nicht vor Ð sind von der Gegnerin zu vertreten, denn dieser war zum einen der Versicherungswechsel vorab angekŸndigt worden und die Verletzung eigener Amtsermittlungspßichten veranlasste die Verzšgerung bis hin zum Versicherungswechsel.

Interessanterweise folgt dasselbe aus den lehrbuchhaften AusfŸhrungen der Frau Wicke in einem anderen Verfahren. 8

Die Kosten einer mšglichen weitergehenden Folgebehandlung aufgrund der Verzšgerung wird in einem Verfahren wegen Amtshaftung geltend zu machen sein. 9 [ 6 ]Es wŠre dem KlŠger unzumutbar hier in Vorleistung zu gehen. Die Grunderkrankung des KlŠgers ist eine extrem seltene und Behandlungsmšglichkeiten in Deutschland sind im Wesentlichen erschšpft. Im Rezidivfall wŠre daher weitere Behandlung in einem anderen, kostspieligen Medizinsystem zu erwŠgen. Eigene LiquiditŠtsreserven hier fŸr offenkundiges Versagen der Prozessgegnerin einzusetzen wŠre daher unzumutbar.

V. Anträge

Beantragt wird die Aufhebung der benannten Entscheidungen in ihrer Gesamtheit.

Unverändert ist einem der AntrŠge auf ER innerhalb einer angemessenen Entscheidungsfrist stattzugeben.

Ein Erfordernis zur Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens folgt aus der bloss vorlŠuÞgen Regelung im ER. Im Verbindung mit der GewŠhrung von ER kann das Hauptsacheverfahren im Wesentlichen per Teilurteil mit Feststellung des tatsŠchlichen Eintritts von GenehmigungsÞktion im Wege der Erledigung ein Ende Þnden, da sich RŸckerstattungsanspruch aus materiellem Anspruch und Erstattungsanspruch derselben quasi-Vorleistung aus GenehmigungsÞktion gegeneinander aufheben. Ein Grund fŸr eine Abweichung10 von den AntrŠgen der Ausgangsschriften ist zunŠchst nicht ersichtlich. Dasselbe gilt fŸr das Hauptsacheverfahren. Diese werden folglich hier identisch zum Gegenstand gemacht.

VI. Zuweisung

Da aufgrund der Ereignisse Ablehnungsgesuche gegen verschiedenste Gerichtspersonen zu erwŠgen sind wird zunŠchst um Mitteilung der konkreten Zuweisung gebeten damit Gelegenheit gegeben ist, geeignete AntrŠge zu stellen. Eine vorsorgliche Ablehnung mšglicherweise nicht befasster Personen wŠre prozessškonomisch unvertretbar. Ein Ablehnungsgesuch betreffend Frau Seybold, an welche Zuweisung zu erwarten ist, ist jedoch bereits hier zu stellen, denn sie ist mit der Sache vorbefasst11, denn rechtshŠngig und weiterhin begrŸndet12 bleibt zunŠchst auch die Klage gegen die Techniker

Aus Sicht des KlŠgers ist auch bloss ein, unerheblicher, Tatsachenirrtum zu korrigieren: Gutachterin Moscatelli dŸrfte angestellte €rztin beim MD Bayern sein und nicht Beamtin; dies Šndert nichts an der Eigenschaft als AmtstrŠgerin sowie dem verfehlten Ma§stab fŸr eine pßichtgemŠsse Erstellung medizinischer Gutachten. 10

Zur Entscheidung von Frau Seybold mit der Az. S 18 KR 717/21 ER wird mit der Stattgabe dieser Nichtigkeitsklage die Restitutionsklage statthaft, ¤ 580 Z 6 ZPO. Die Entsorgung ihrer Entscheidung auf diese Weise mu§ fŸr Frau Seybold aus hier nicht nŠher bezeichneten GrŸnden nicht ungŸnstig sein. 11

Die BegrŸndung dieser Klage entfŠllt zunŠchst nicht, denn das Verfahren mit der Az S 12 KR 2059/20 wurde aufgrund der langen Berufungsfrist nicht rechtskrŠftig abgeschlossen. 12 [ 7 ]Page:20220112-sg-032-void.redacted.pdf/7 [ 8 ]Page:20220112-sg-032-void.redacted.pdf/8 [ 9 ]Page:20220112-sg-032-void.redacted.pdf/9 [ 10 ]Page:20220112-sg-032-void.redacted.pdf/10 [ 11 ]Page:20220112-sg-032-void.redacted.pdf/11