Das Dreikaiseredikt „Cunctos populos“ wurde am 28. Februar 380 in Thessaloniki von den römischen Kaisern Theodosius I., Gratian und Valentinian II. verabschiedet. Es beendete die nominelle Religionsfreiheit des 4. Jahrhunderts und gilt als ein wesentlicher Schritt, um das Christentum zur Staatsreligion zu machen (vgl. Reichskirche).
Das Edikt richtete sich formell an die Bevölkerung Konstantinopels, meinte aber das gesamte Reichsvolk. Es wurde als politischer Erlass verfasst; die Idee der Reichseinigung stand im Vordergrund. Eine vorherige Konsultation mit kirchlichen und theologischen Vertretern erfolgte nicht. Im folgenden Jahr wurde es durch Ausführungsbestimmungen über den Umgang mit Häretikern ergänzt.
Inhaltlich wird der (römisch-alexandrinische) Glaube an die Dreieinigkeit Gottes zur verbindlichen Staatsreligion, was davon abweicht, zur Häresie mit den entsprechenden Konsequenzen erklärt. Die vorgesehenen Sanktionen wurden nicht immer und nicht unmittelbar in die Tat umgesetzt. Vorerst fanden Verbannungen und Kirchenschließungen statt. (Die erste Todesstrafe wurde 385 in Trier verhängt). Gleichwohl wurde das Edikt nie aufgehoben, sondern bildete eine Rechtsgrundlage für das im 13. Jahrhundert ins Leben gerufene Amt der Inquisition.
CUNCTOS populos, quos clementiae nostrae regit temperamentum, | Alle Völker, über die wir ein mildes und maßvolles Regiment führen, |
in tali volumus religione versari, | sollen sich, so ist unser Wille, zu der Religion bekehren, |
quam divinum petrum apostolum tradidisse romanis | die der göttliche Apostel Petrus den Römern überliefert hat, |
religio usque ad nunc ab ipso insinuata declarat | wie es der von ihm kundgemachte Glaube bis zum heutigen Tage dartut |
quamque pontificem damasum sequi claret et petrum alexandriae episcopum virum apostolicae sanctitatis, | und zu dem sich der Pontifex Damasus klar bekennt wie auch Bischof Petrus von Alexandrien, ein Mann von apostolischer Heiligkeit; |
hoc est, ut secundum apostolicam disciplinam evangelicamque doctrinam patris et filii et spiritus sancti unam deitatem sub parili maiestate et sub pia trinitate credamus. | das bedeutet, dass wir gemäß apostolischer Weisung und evangelischer Lehre an eine Gottheit des Vaters, Sohnes und Heiligen Geistes in gleicher Majestät und heiliger Dreifaltigkeit glauben. |
Hanc legem sequentes christianorum catholicorum nomen iubemus amplecti, | Nur diejenigen, die diesem Gesetz folgen, sollen, so gebieten wir, katholische Christen heißen dürfen; |
reliquos vero dementes vesanosque iudicantes haeretici dogmatis infamiam sustinere, | die übrigen, die wir für wahrhaft toll und wahnsinnig erklären, haben die Schande ketzerischer Lehre zu tragen. |
nec conciliabula eorum ecclesiarum nomen accipere, | Auch dürfen ihre Versammlungsstätten nicht als Kirchen bezeichnet werden. |
divina primum vindicta, post etiam motus nostri, quem ex caelesti arbitrio sumpserimus, ultione plectendos. | Endlich soll sie vorab die göttliche Vergeltung, dann aber auch unsere Strafgerechtigkeit ereilen, die uns durch himmlisches Urteil übertragen worden ist. |
Literatur
- Pedro Barceló, G. Gottlieb: Das Glaubensedikt des Kaisers Theodosius vom 27. Februar 380. Adressaten und Zielsetzung. In: Karlheinz Dietz, Dieter Hennig, Hans Kaletsch: Klassisches Altertum, Spätantike und frühes Christentum. Adolf Lippold zum 65. Geburtstag gewidmet. Seminar für Alte Geschichte der Universität, Würzburg 1993, ISBN 3-927894-14-1, S. 409–423.