Toggle menu
Toggle personal menu
Not logged in
Your IP address will be publicly visible if you make any edits.

EU-Pauschalreiserichtlinie

From Wickepedia

Die EU-Pauschalreiserichtlinie vom 13. Juni 1990[1] (geändert durch Art. 29 ÄndRL (EU) 2015/2302 vom 25. November 2015[2], aufgehoben zum 1. Juli 2018[3]) schrieb vor, dass jeder Reiseveranstalter Zahlungen von Kunden für eine Pauschalreise gegen seine Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz durch Reisesicherungsschein absichern musste.

Alte Regelung

Ein Reiseveranstalter/Reisevermittler durfte Vorauszahlungen oder Anzahlungen auf den Reisepreis erst dann entgegennehmen, wenn er dem Reisenden zuvor einen Reisesicherungsschein ausgehändigt hatte. Dieses Dokument bestätigte in Form einer Anzahlungsbürgschaft von einem Kreditinstitut oder einem Versicherer, dass eine solche Sicherung abgeschlossen wurde. Es galt auch bei Buchung einer Last-Minute-Reise. Im Ferienhaustourismus sah der Gesetzgeber außerdem auch bei nur einer Reiseleistung (Ferienhaus) den Status eines Reiseveranstalters als gegeben an.[4] Auch Reisevermittler, die zwischen Reisendem und Eigentümer des Ferienhauses „vermitteln“, mussten sich gegen Insolvenz versichern. Eine so genannte „Inkassovollmacht“ gab es nicht, es sei denn, es wurde ein Sicherungsschein gegen Zahlung ausgegeben.

Heutige Regelung

Nach der Neufassung der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates gilt in allen EU-Mitgliedstaaten ab 1. Juli 2018 folgende Regelung:

Die meisten Reisenden, die Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen abschließen, sind Verbraucher im Sinne des Verbraucherrechts der Europäischen Union. Während die deutsche Regelung den Reisenden nicht definiert, versteht § 2 Pauschalreisegesetz (Österreich) als Reisender „jede Person, die einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrag zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen“. Es ist allerdings nicht immer leicht, zwischen Verbrauchern und Vertretern kleiner Unternehmen oder Geschäftsleuten zu unterscheiden, die über dieselben Buchungskanäle wie Verbraucher Reisen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken buchen. Es gilt jedoch, dass der Reisende keine Privatperson sein muss, denn nach den seit dem 1. Juli 2018 geltenden Regelungen ist auch der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB vom Anwendungsbereich des Reiserechts bei Geschäftsreisen einbezogen, sofern er nicht über einen Rahmenvertrag bucht (§ 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB). Damit fallen auch „Incentive-Reisen“ unter das neue Reiserecht, es sei denn, es besteht ein zuvor geschlossener Rahmenvertrag zwischen Reiseveranstalter und Unternehmer.

Die EU-Richtlinie wurde zum 1. Juli 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten in das nationale Reiserecht übernommen. In Deutschland erfolgte die Transformation durch das „Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften“ vom 21. Juli 2017[5] durch Änderung der §§ 651a ff. BGB. Geregelt ist die Pauschalreise[6], nicht dagegen die Individualreise und Tagesreise. Sie brachte den Rechtsbegriff verbundene Reiseleistungen[7] (englisch linked travel arrangements) auf, der in § 651w BGB übernommen wurde. Für sie gilt lediglich ein Basisschutz.[5] Bei Pauschalreisen haftet der Reiseveranstalter gemäß Reisevertrag verschuldensunabhängig für Reisemängel (§ 651i BGB), geregelt sind die beidseitigen Kündigungs- und Rücktrittsrechte vor Reiseantritt und während der Reise, die Ansprüche des Reisenden aus Minderung des Reisepreises, Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder Abhilfe.

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 90/314/EWG
  2. Richtlinie (EU) 2015/2302. ABl. Nr. L 326 S. 1
  3. „Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist nach, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind.“ Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
  4. Deutscher Tourismusverband, Gewerbliche Ferienhausvermietung. Website des Deutschen Tourismusverbandes. Abgerufen am 30. März 2016.
  5. 5.0 5.1 Reisen, Verkehr und Urlaub - Fragen und Antworten zum Thema: Pauschalreise Richtlinie. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, archiviert vom Original am 8. Mai 2020; abgerufen am 8. Mai 2020.
  6. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgerservice: Begriff Pauschalreise. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, archiviert vom Original am 8. Mai 2020; abgerufen am 8. Mai 2020.
  7. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgerservice: Begriff verbundenes Reisearrangement. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, archiviert vom Original am 8. Mai 2020; abgerufen am 8. Mai 2020.