Die Effizienzgrenze ist die vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen gewählte Darstellungsform der Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln nach § 35b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.[1] Durch Vergleich der Kosten-Nutzen-Verhältnisse mehrerer Interventionen in einer Indikation ermittelt die Effizienzgrenze, bis zu welcher Höhe der zusatznutzenbasierte Erstattungspreis eines Arzneimittels als angemessen angesehen werden kann.[2] Der Erstattungspreis wird dann als angemessen angesehen, wenn er nicht zu einer Verschlechterung der Effizienz in einem gegebenen Indikationsgebiet führt.[1] Dies setzt voraus, dass die zusätzlichen Kosten des zu beurteilenden Arzneimittels nicht überproportional zu den zusätzlichen Nutzen – bezogen auf die zusätzlichen Kosten und Nutzen der Vergleichstherapie – ansteigen.[3] Die Bestimmung des Erstattungspreises basierend auf der Effizienzgrenze ist unter bestimmten Annahmen theoretisch validiert.[4]
Einzelnachweise
- ↑ 1.0 1.1 Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. Allgemeine Methoden. Version 6.0 vom 05.11.2020. Köln, IQWiG.
- ↑ Effizienzgrenze | IQWiG.de. Abgerufen am 19. Oktober 2021 (Lua error in Module:Multilingual at line 149: attempt to index field 'data' (a nil value).).
- ↑ Gandjour A. Germany's decision rule for setting ceiling prices of drugs: a comparative analysis with other decision rules. Appl Health Econ Health Policy. 2011 Mar 1;9(2):65-71.
- ↑ Gandjour A. A proportional rule for setting reimbursement prices of new drugs and its mathematical consistency. BMC Health Serv Res. 2020 Mar 23;20(1):240.