Die einfache Klausel (§ 724, § 725 ZPO) ist die gängigste Art der Vollstreckungsklausel, die auf einen Titel (z. B. Urteil) gesetzt wird, damit aus diesem Titel zwangsvollstreckt werden kann. Sie wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Klauselerteilungsverfahren ausgefertigt. Sie ist zu unterscheiden von der qualifizierten Klausel, die vom Rechtspfleger erteilt wird.
Voraussetzungen
Literatur
Lüke, Wolfgang: Zivilprozessrecht, 8. Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2003, ISBN 3-406-49534-6