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Einfuhrumsatzsteuer (Deutschland)

From Wickepedia

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, nicht jedoch im umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet. Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG sowie die unionsrechtlichen Inlandsgebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten (übriges Gemeinschaftsgebiet).[1][2] Im Gemeinschaftsgebiet findet seit 1993 das Umsatzsteuer-Kontrollverfahren Anwendung.[3] Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Zum 1. Juli 2021 entfiel die 22-Euro-Freigrenze bei Postsendungen aus Nicht-EU-Staaten. Damit soll die steuerrechtliche Bevorzugung von ausländischen Versandhändlern beendet werden (§ 1a EUStBV aufgehoben durch G v. 21.12.2020, BGBl. I S.3096, mWa 1.7.2021). Die Versandhändler und Online-Portale können sich für das Import One-Stop Shop Verfahren anmelden und die Einfuhrumsatzsteuer beim Bestellprozess erheben und abführen. Sofern diese nicht dort angemeldet sind, liegt die Steuerpflicht bei dem Empfänger. Bei der Auslieferung wird diese in bar kassiert und zusätzlich eine Servicegebühr durch den Postdienst kassiert. Abgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben.[4][5]

Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer errechnet sich nach § 11 UStG folgendermaßen:

Wert der Ware inkl. Transportkosten an die EU-Außengrenze: ((vereinfacht) FOB-Preis + Transportkosten)
= Zollwert
+ ggf. Zölle und Abgaben im Ausgangsland
+ ggf. Verbrauchsteuer
+ ggf. innergemeinschaftliche Beförderungskosten
= Bemessungsgrundlage für Einfuhrumsatzsteuer (EUSt-Wert)
* Steuersatz (seit 1. Januar 2007: 19 % oder 7 %)
= Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)

Im Jahr 2015 hat der Fiskus ca. 50,9 Mrd. Euro aus der Einfuhrumsatzsteuer eingenommen.[6]

Siehe auch

Literatur

  • Thomas Möller: Neue Dienstvorschrift für die Einfuhrumsatzsteuer Außenwirtschaftliche Praxis 15(3), S. 81–84 (2009), ISSN 0947-3017

Weblinks

Einzelnachweise

  1. UStAE 2010 1.10. (Zu § 1 UStG)
  2. Geltungsbereich Umsatzsteuerrechtliches Inland Website der Generalzolldirektion (GZD), abgerufen am 31. Oktober 2019
  3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Allgemeine Informationen Website des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt), abgerufen am 31. Oktober 2019
  4. Mindestlohn, Homeoffice und Co.: Diese Änderungen kommen im Juli 2021. Hessische Niedersächsische Allgemeine, 30. Juni 2021, abgerufen am 30. Juni 2021.
  5. Europäische Kommission: VAT for e-commerce. Abgerufen am 13. Juli 2021 (Lua error in Module:Multilingual at line 149: attempt to index field 'data' (a nil value).).
  6. Steuereinnahmen Kalenderjahr 2015. (PDF; 43,35 kB) Bundesfinanzministerium, 27. Januar 2016, S. 1, abgerufen am 4. September 2016.