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Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach

From Wickepedia

Das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) soll sich ab dem 1. Januar 2022[1] als weiterer „sicherer Übermittlungsweg“ in die Kommunikations-Infrastruktur des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) in Deutschland einreihen.

Es tritt damit neben das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) (für Rechtsanwälte einschließlich Syndikusrechtsanwälte), das besondere elektronische Notarpostfach (beN), das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) (für Behörden und öffentlich-rechtliche juristische Personen) und das beSt (für Steuerberater, ab 1. Januar 2023).

Die rechtliche Grundlage für das eBO wurde durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geschaffen. Die Details des eBO ergeben sich aus dem 4. Kapitel der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung.

Alle Bürger, aber auch professionelle Verfahrensbeteiligte wie z. B. Verbände, Unternehmen, Sachverständige, Dolmetscher, Gerichtsvollzieher, Betreuer, Rentenberater, landwirtschaftliche Berufsvereinigungen, institutionelle Behindertenvertretungen, erhalten mit dem eBO die Möglichkeit, elektronische Dokumente an Gerichte und Verfahrensbeteiligte zu versenden und von diesen zu empfangen. Dadurch sollen Medienbrüche weitestgehend vermieden werden.

Wie die anderen „sicheren Übermittlungswege“ wird auch das eBO auf dem Protokollstandard OSCI basieren. Über einen SAFE-konformen elektronischen Verzeichnisdienst wird die Feststellung der Identität des Inhabers bei der Postfacheinrichtung und die Authentizität bei der Anmeldung am Postfach gewährleistet.

Es ist beabsichtigt, die eBO-Postfächer mit den Nutzerkonten des künftigen OZG-Portalverbunds zu harmonisieren.[2]

Professionelle Verfahrensbeteiligte haben ab dem 1. Januar 2024 für den Empfang von Zustellungen ein eBO einzurichten (Einrichtungs- und passive Nutzungspflicht); ab dem 1. Januar 2026 tritt dann die aktive Nutzungsplicht des eBO hinzu.[3]

Für Bürger ist nach derzeitigem Stand (2021) keine Nutzungspflicht geplant. Die Kategorie Kategorie:Wikipedia:Veraltet nach Jahr 2026 existiert noch nicht. Lege sie mit folgendem Text {{Zukunftskategorie|2026}} an.

Einzelnachweise

  1. Tanja Nitschke (BRAK, Berlin): Familienzuwachs eBO und beSt ergänzen künftig den elektronischen Rechtsverkehr, auf newsletter.rakba.de, abgerufen am 6. Dezember 2021
  2. Der Portalverbund, auf bmi.bund.de
  3. Vgl. das Gesetz vom 5. Oktober 2021 zum Ausbau des ERV (BGBl. 2021 I S. 4607).