Das Enquêterecht ist ein allgemeines Sonderprüfungsrecht zur Kontrolle durch Einsetzung von Untersuchungsausschüssen. Es zählt zu den zentralen Kontrollbefugnissen des deutschen Bundestages und des österreichischen Nationalrates und stellt hier in besonderer Weise ein Recht der Minderheit auf Kontrolle der von der parlamentarischen Mehrheit getragenen Regierung dar.
Zu unterscheiden von dem Enqueterecht auf Kontrolle durch Untersuchungsausschüsse ist das Recht auf Einsetzung einer Enquete-Kommission. Enquete-Kommissionen sind aus Abgeordneten und Nichtparlamentariern zusammengesetzt. In Abgrenzung zu Untersuchungsausschüssen dienen sie nicht zuvörderst der Untersuchung von Missständen, sondern der Untersuchung von Lösungen und haben dafür auch nicht die förmlichen Untersuchungsinstrumente der Beweisaufnahme wie Untersuchungsausschüsse.
Auch auf Einsetzung einer Enquete-Kommission gibt es in den meisten deutschen Landtag ein Minderheitsrecht. Das erforderliche Quorum für die Unterstützung durch die Abgeordneten reicht von einem Drittel in Brandenburg[1], Nordrhein-Westfalen[2] und Sachsen[3] über ein Viertel in Berlin[4] bis zu einem Fünftel in Bayern[5], Hamburg[6] und Hessen[7]. In Bremen[8], Mecklenburg-Vorpommern[9], Niedersachsen[10] und Thüringen[11] jedoch bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses für die Einsetzung einer Enquetekommission.
Einzelnachweise
- ↑ § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Enquete-Kommissionen des Landtages Brandenburg
- ↑ § 57 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
- ↑ § 27 Absatz 1 Satz 3 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags
- ↑ § 24 Geschäftsordnung des Abgeordnetenhaus von Berlin
- ↑ § 31 Satz 2 der Geschäftsordnung des Bayrischen Landtags
- ↑ § 63 Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft
- ↑ § 55 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2020. Suche in Webarchiven.) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ § 68a der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft
- ↑ Enquete-Kommissions-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern
- ↑ § 18a der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages (pdf; 842 kB)
- ↑ § 84 der Geschäftsordnung des Landtages Thüringen ( des vom 27. Juni 2013 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.