Der Entschließungsantrag ist eine parlamentarische Handlungsform, mit der das Parlament seine Position begleitend zu bestimmten Gesetzesvorhaben erklärt und die Regierung auffordert, etwas Bestimmtes beim Vollzug des Gesetzes zu tun. Die Entschließung ist rechtlich nicht verbindlich, sie hat lediglich auffordernden Charakter.
Deutschland
Bundestag und Landtage
Ein Entschließungsantrag im Deutschen Bundestag und den Landtagen nimmt stets Bezug auf einen bereits vorhandenen Gesetzentwurf oder eine ähnliche Initiative.[1] Für den Bundestag gilt: Der Entschließungsantrag muss von einer Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten des Bundestages unterzeichnet werden.[2] Im Abgeordnetenhaus von Berlin ist die Unterstützung einer Fraktion oder einer Parlamentarischen Gruppe, oder aber mindestens zehn Mitgliedern des Abgeordnetenhauses erforderlich.[3]
Bundesrat
Auch der Bundesrat kann die Bundesregierung in einer Entschließung zu einem bestimmten Handeln auffordern, auf Probleme aufmerksam zu machen, seine Auffassung zu einem bestimmten Thema darlegen oder Gesetzgebungsverfahren durch die Bundesregierung anstoßen.
Österreich
Einzelnachweise
- ↑ § 75 Abs. 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- ↑ § 76 Abs. 1 Var. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- ↑ Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin § 40 Abs. 2
Weblinks
- Entschließungen (Resolutionsrecht), parlament.gv.at