Die Entstellung ist eine Form der Urheberrechtsverletzung durch Veränderung oder missbräuchliche Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes.
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden (§ 14 UrhG). Das Entstellungsverbot gehört im Urheberrecht nicht zu den Verwertungsrechten, sondern zu den unveräußerlichen Urheberpersönlichkeitsrechten.
Verboten werden können auch indirekte Eingriffe als andere Beeinträchtigung, z. B. wenn das Werk in einen Sachzusammenhang gebracht wird, der den berechtigten Interessen des Urhebers zuwiderläuft.[1][2]
Nur eingeschränkt gilt der Entstellungsschutz für Urheber von Filmwerken. Diese können gemäß § 93 UrhG hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Hingegen hat der Filmhersteller das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden (§ 94 UrhG).
Beispiele
Prominentes Beispiel einer erfolgreichen Entstellungsklage ist die des Architekten Meinhard von Gerkan gegen die Deutsche Bahn. Gerkan wandte sich erfolgreich gegen eine Abänderung seines Entwurfes des Berliner Hauptbahnhofes bei der Bauausführung, nachdem die Bahn statt der von Gerkan vorgesehenen Innendeckenkonstruktion eine flache Innendecke einbauen ließ.[3][4]
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah die von der Oi!-Band SpringtOifel umfassend eingeräumten Verwertensrechte nicht mehr gegeben, als das Label Metal Enterprises Songs der Band mit Titeln von eindeutig neofaschistischen Musikgruppen auf einem Tonträger zusammenstellte.[5]
Weblinks
- urheberrecht.org
- Convention for the Protection of Literary and Artistic Works in der englischsprachigen Wikisource
Einzelnachweise
- ↑ Dietz in Schricker: Urheberrecht. . Auflage. 1999, § 14 Rn. 33.
- ↑ so auch: OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2011, Az. I-4 U 197/10, Volltext.
- ↑ Entscheidung des LG Berlin LG Berlin, 28.11.2006 - 16 O 240/05
- ↑ Honscheck, Der Schutz des Urhebers vor Änderungen und Entstellungen durch den Eigentümer, GRUR 2007, 944 ff.
- ↑ OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Dezember 1994, Az. 11 U 63/94; GRUR 1995, 215.