Beim Enumerationsprinzip (von lateinisch enumeratio ‚Aufzählung‘ und Prinzip) wird ein Rechtsbegriff durch abschließende oder nicht abschließende Aufzählung definiert.
Allgemeines
Bei einer Zuordnung im Wege der Enumeration ist die Aufzählung daraufhin zu untersuchen, ob sie abschließend (taxativ) oder nicht abschließend (demonstrativ) ist. Die abschließenden Aufzählungen (Enumeration) gehören zu den bestimmten Rechtsbegriffen; nicht abschließende Aufzählungen sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der abschließenden Variante ist dem Legislative daran gelegen, den Kreis der von der Vorschrift betroffenen Fälle von vorneherein zu begrenzen und andere, nicht aufgezählte Sachverhalte von der Regelung auszuschließen. Gibt der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzählung zu erkennen, dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf ähnliche, nicht genannte Fälle nicht zulässt (lateinisch „enumeratio ergo limitatio“), so handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Die abschließende Aufzählung hat Ausschlusswirkung für alle nicht von der Regelung erfassten Tatbestände und kann nicht durch Auslegung erweitert werden. Sie ist technisch zu erkennen an einer im Gesetz verwendeten Wortwahl („nur“ oder „ausschließlich“).
Abschließende Aufzählung
So sind beispielsweise die Grundrechte abschließend aufgezählt, und zwar in den Art. 1 bis Art. 19 GG. Eine abschließende Aufzählung enthält auch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG für die grundrechtsgleichen Rechte, wonach jemand Verfassungsbeschwerde erheben kann, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder den dort aufgeführten grundrechtsgleichen Rechten verletzt fühlt. Auch Juristen verwenden zuweilen für die abschließende Aufzählung auch den Begriff „numerus clausus“, wenn etwa das Sachenrecht mit seinem geschlossenen Katalog von dinglichen Rechten zitiert wird.
Nicht abschließende Aufzählung
Bei der nicht abschließenden Aufzählung erwähnt das Gesetz beispielhaft einige Fälle, lässt jedoch durch eine entsprechende Formulierung erkennen (etwa „insbesondere“ oder „dazu gehören“), dass die Gerichte weitere, nicht aufgezählte Fälle im Wege der Auslegung hierunter subsumieren dürfen. Es kommt mithin auf die Verwendung bestimmter Schlüsselwörter an, die auf eine nicht abschließende Aufzählung schließen lassen. Dann ist es den Gerichten überlassen, die in der Norm nicht aufgezählten Tatbestände im Wege der Extension einzubeziehen und damit Gefahr zu laufen, gegen die Eindeutigkeitsregel zu verstoßen. Sie besagt, dass eindeutige und klar formulierte Gesetze einer Auslegung nicht zugänglich sind. So enthält § 2 Abs. 1 UrhG eine nicht abschließende Aufzählung darüber, welche Werke geschützt sind, überlässt mithin den Gerichten die Hinzufügung weiterer schutzwürdiger Werke.
Sonstiges
Statt im Wege der Aufzählung kann man auch durch eine Generalklausel Teilbereiche einer übergeordneten Kategorie zuordnen.