Die Ernennungsurkunde dokumentiert den Verwaltungsakt der beamtenrechtlichen Ernennung.
Der Beamte bekommt bei der Berufung in das Beamtenverhältnis, bei einer statusrechtlichen Veränderung, einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder einer Beförderung eine solche Urkunde von seinem Dienstherrn ausgehändigt. Für Mitglieder der Bundesregierung ist im deutschen Bundesministergesetz Entsprechendes vorgeschrieben, ferner, dass ihre Entlassung mit der Aushändigung einer diesbezüglichen Urkunde wirksam wird, die allerdings durch amtliche Veröffentlichung ersetzt werden kann. Ähnliches gilt für Richter, für den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
In den folgenden Regelungen des deutschen Bundesrechts wird die Ernennungsurkunde bzw. Urkunde ausdrücklich erwähnt:
- § 8 Abs. 2 BeamtStG, in Verbindung mit dem jeweiligen Landesbeamtenrecht, z. B. § 14 Landesbeamtengesetz NRW
- § 17 Abs. 1 und 4 DRiG
- Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
- § 15 Abs. 2 WBeauftrG
- § 12 Abs. 2 BDSG
- § 36 Abs. 1 StUG