Die Errichtungsanordnung (EA) ist nach den Dateirichtlinien des Bundeskriminalamtes und auch einiger Bundesländer, wie Bayern, Berlin,[1] Hessen, Thüringen und Nordrhein-Westfalen, eine erforderliche Anweisung für die Einrichtung jeder neuen Datei, die personenbezogene Daten enthält. In ihr sind Verwaltungsvorschriften enthalten, aus denen jeder Anwender entnehmen kann, wie mit der Datei, den Daten umzugehen ist. Diese Vorschriften sind für den Anwender verbindlich. Somit erleichtert die Errichtungsanordnung dem Datenschutzbeauftragten seine Kontroll- und Beratungsbefugnisse wahrzunehmen.
Festgelegt wird in der Errichtungsanordnung:
- Zweck der Datei
- Rechtsgrundlage
- betroffener Personenkreis
- Art der zu speichernden Daten
- Anlieferung bzw. Eingabe der Daten
- Voraussetzung der Datenübermittlung
- Speicherungsdauer
- notwendige technische und organisatorische Maßnahmen
Errichtungsanordnungen sind sowohl im präventiven Bereich erforderlich, wie auch im Bereich der Strafverfolgung.
Im Bereich der Strafverfolgung ist die Errichtungsanordnung unter anderem im § 490 StPO geregelt.
Weblinks
- § 34 Bundeskriminalamtgesetz - Alte Fassung
- Polizeiliche Vorratsspeicherung von Versammlungen in Berlin
- Errichtungsanordnung der stadtweiten Veranstaltungsdatenbank Berlin. PDF; 2,1 MB.
- Errichtungsanordnung der PMK-links-Z (Politisch motivierte Kriminalität-links – Zentralstelle) des BKA. PDF; 1,8 MB.
- Errichtungsanordnung der Datei Sportgewalt Berlin. PDF; 300 kB.